Verfasste Studierendenschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Dadurch bilden laut §18 alle immatrikulierten Studierenden der Hochschule | + | Dadurch bilden laut §18 BerlHG alle immatrikulierten Studierenden der Hochschule die Studierendenschaft, welche sich selbst in der sog. [[Studentische Selbstverwaltung|Stundentischen Selbstverwaltung]] verwaltet. Die Studieredenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Die Rechtsaufsicht (und explizit nicht die Fachaufsicht) obliegt der Leitung der Hochschule. |
− | Im Anschluss an die Gesetzesänderung des | + | Im Anschluss an die Gesetzesänderung des BerlHG gab sich die Studierendenschaft der [[TU Berlin]] eine [http://www.stupa.tu-berlin.de/menue/rechtliche_grundlagen Satzung], welche auch die Grundlage für die Existenz und die Arbeit der [[Organe der Studierendenschaft]] bildet. |
Aktuelle Version vom 2. Dezember 2013, 14:07 Uhr
Mit dem Änderungsgesetz vom 21. 4. 2005 wurden in der damals gültigen Fassung des BerlHG verfasste Studierendenschaften für Berlin eingeführt. Dadurch bilden laut §18 BerlHG alle immatrikulierten Studierenden der Hochschule die Studierendenschaft, welche sich selbst in der sog. Stundentischen Selbstverwaltung verwaltet. Die Studieredenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Die Rechtsaufsicht (und explizit nicht die Fachaufsicht) obliegt der Leitung der Hochschule. Im Anschluss an die Gesetzesänderung des BerlHG gab sich die Studierendenschaft der TU Berlin eine Satzung, welche auch die Grundlage für die Existenz und die Arbeit der Organe der Studierendenschaft bildet.