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Prüfungseinsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Einsicht in die Prüfungsunterlagen''' ("Klausureinsicht") soll sicherstellen, dass Studierende überprüfen können, wie die Bewertung ihrer Prüfungsleistung und damit auch oft die Note zustande kommt.
 
Die '''Einsicht in die Prüfungsunterlagen''' ("Klausureinsicht") soll sicherstellen, dass Studierende überprüfen können, wie die Bewertung ihrer Prüfungsleistung und damit auch oft die Note zustande kommt.
  
Bei der Prüfungsform '''Schriftliche Prüfung''' nach Paragraph 44 Absatz 3 Satz 3 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung ist eine Einsicht vorgesehen. Hierbei muss auch eine Musterlösung vorliegen oder, sofern die Art der Prüfung dies nicht zulässt, ein Bewertungsmaßstab.
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Bei der Prüfungsform '''Schriftliche Prüfung''' ist nach Paragraph 44 Absatz 3 Satz 3 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung immer eine Einsicht vorgesehen. Hierbei muss auch eine Musterlösung vorliegen oder, sofern die Art der Prüfung dies nicht zulässt, ein Bewertungsmaßstab.
  
 
<blockquote style="border-left: 5px solid silver; padding: 1ex 1ex 1ex 1em;background-color:#f8f8f8">Die Arbeiten sind befristet zur Einsichtnahme bereitzustellen. Dabei sind die Aufgabenstellungen und Musterantworten bzw. der Bewertungsmaßstab zugänglich zu machen.</blockquote>
 
<blockquote style="border-left: 5px solid silver; padding: 1ex 1ex 1ex 1em;background-color:#f8f8f8">Die Arbeiten sind befristet zur Einsichtnahme bereitzustellen. Dabei sind die Aufgabenstellungen und Musterantworten bzw. der Bewertungsmaßstab zugänglich zu machen.</blockquote>
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Für Prüfungselemente in Portfolioprüfungen sind laut Ordnung keine Einsichten vorgesehen. Die meisten Fachgebiete bieten jedoch auch hier Einsichten an.
 
Für Prüfungselemente in Portfolioprüfungen sind laut Ordnung keine Einsichten vorgesehen. Die meisten Fachgebiete bieten jedoch auch hier Einsichten an.
  
'''Sollte ein Fachgebiet wirklich keine Einsicht gewähren, besteht trotzdem und bei allen Prüfungsfomen ein Anspruch darauf.''' Die Anträge sind hierbei formlos an das [[Referat Prüfungen]] zu stellen oder, wie im Falle der Gegenvorstellung, über das Referat Prüfungen einzureichen. Als Bearbeitungsfrist sollten zwei Wochen in den meisten Fällen ausreichen.
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'''Sollte ein Fachgebiet wirklich keine Einsicht gewähren, besteht trotzdem und bei allen Prüfungsfomen ein Anspruch darauf.''' Die Anträge sind hierbei formlos an das [[Referat Prüfungen]] zu stellen oder, wie im Falle der Gegenvorstellung, über das Referat Prüfungen an den jeweiligen [[Prüfungsausschuss]] zu richten. Als Bearbeitungsfrist sollten zwei Wochen in den meisten Fällen ausreichen (''angemessene Frist'').
  
 
=== Einsicht nach § 57 AllgStuPO ===
 
=== Einsicht nach § 57 AllgStuPO ===
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Der Anspruch auf '''Einsicht in die Prüfungsunterlagen''' ergibt sich aus Paragraph 29 Verwaltungsverfahrensgesetz. Anwendbare Rechtsgüter (rechtliche Interessen): '''freie Berufswahl''' nach Artikel 12 des Grundgesetzes und '''Chancengleichheit''' nach Artikel 3 Grundgesetzes. Dazu gehören auch Kopien, die durch das zuständige Prüfungsteam angefertigt werden (kann mit Kosten verbunden sein). Hierzu muss ein schriftlicher Antrag im Referat Prüfungen gestellt werden. Als Bearbeitungsfrist sollten zwei Wochen ausreichen.
 
Der Anspruch auf '''Einsicht in die Prüfungsunterlagen''' ergibt sich aus Paragraph 29 Verwaltungsverfahrensgesetz. Anwendbare Rechtsgüter (rechtliche Interessen): '''freie Berufswahl''' nach Artikel 12 des Grundgesetzes und '''Chancengleichheit''' nach Artikel 3 Grundgesetzes. Dazu gehören auch Kopien, die durch das zuständige Prüfungsteam angefertigt werden (kann mit Kosten verbunden sein). Hierzu muss ein schriftlicher Antrag im Referat Prüfungen gestellt werden. Als Bearbeitungsfrist sollten zwei Wochen ausreichen.
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== Umfang ==
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Es kann die gesamte Prüfungsakte eingesehen werden. Dies schließt neben den Prüfungsfragen und -lösungen auch Gutachten, Gegengutachten und Stellungnahmen ein.
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== Kopien ==
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Von allen Unterlagen dürfen Fotokopien erstellt angefertigt werden. Sofern ein Fachgebiet die Erstellung von eigenen Kopien nicht zulässt (beispielsweise, weil sie die Unterlagen den Raum nicht verlassen sollen), muss es diese in angemessener Frist zur Verfügung stellen. Es ist auch grundsätzlich erlaubt Fotos zu erstellen. Hierbei ist jedoch daraus zu achten, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Außerdem können Teile von Prüfungsunterlagen urheberrechtlich geschützt sein. Daher dürfen diese nur im Rahmen der Einsicht und damit verbundenen Verfahren genutzt werden.
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Es ist grundsätzlich erlaubt selbst Notizen zu den Prüfungsunterlagen zu erstellen. Auch Abschriften dürfen erstellt werden.
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== Kosten ==
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'''Es dürfen keine Gebühren erhoben werden.''' Für das Erstellen von Kopien können Kosten erhoben werden. Diese sollten im Bereich von 10 bis 15 Cent pro Seite liegen.
  
 
== Quellen ==
 
== Quellen ==
 
* [https://gitlab.tubit.tu-berlin.de/freitagsrunde/lesefassungen/raw/master/ASPO/DE/AllgStuPO.pdf Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung]
 
* [https://gitlab.tubit.tu-berlin.de/freitagsrunde/lesefassungen/raw/master/ASPO/DE/AllgStuPO.pdf Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung]
 
* [http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html Verwaltungsverfahrensgesetz]
 
* [http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html Verwaltungsverfahrensgesetz]
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* [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html Grundgesetz]
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* Wurde korrekt korregiert? - Infos zur Einsicht in Prüfungsunterlagen von der Hochschulberatung des AStA TU Berlin, AStA Kalender TU Berlin 2014/15, Feuilleton S. 5, Berlin, 2014
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* Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen, Technische Universität Berlin Abteilung 1 Studierendenservice Referat B Prüfungen, PowerPoint Präsentation, Berlin, 2015
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[[Kategorie:Uni-ABC]]
 
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Version vom 21. März 2016, 21:56 Uhr

Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen ("Klausureinsicht") soll sicherstellen, dass Studierende überprüfen können, wie die Bewertung ihrer Prüfungsleistung und damit auch oft die Note zustande kommt.

Bei der Prüfungsform Schriftliche Prüfung ist nach Paragraph 44 Absatz 3 Satz 3 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung immer eine Einsicht vorgesehen. Hierbei muss auch eine Musterlösung vorliegen oder, sofern die Art der Prüfung dies nicht zulässt, ein Bewertungsmaßstab.

Die Arbeiten sind befristet zur Einsichtnahme bereitzustellen. Dabei sind die Aufgabenstellungen und Musterantworten bzw. der Bewertungsmaßstab zugänglich zu machen.


Wer selbst nicht an der Einsicht teilnehmen kann, kann anderen Personen eine Vollmacht erteilen. Die meisten Fachgebiete lassen in begründeten Ausnahmefällen auch Einzeltermine zu – einfach nachfragen.

Für Prüfungselemente in Portfolioprüfungen sind laut Ordnung keine Einsichten vorgesehen. Die meisten Fachgebiete bieten jedoch auch hier Einsichten an.

Sollte ein Fachgebiet wirklich keine Einsicht gewähren, besteht trotzdem und bei allen Prüfungsfomen ein Anspruch darauf. Die Anträge sind hierbei formlos an das Referat Prüfungen zu stellen oder, wie im Falle der Gegenvorstellung, über das Referat Prüfungen an den jeweiligen Prüfungsausschuss zu richten. Als Bearbeitungsfrist sollten zwei Wochen in den meisten Fällen ausreichen (angemessene Frist).

Einsicht nach § 57 AllgStuPO

Die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung legt in Paragraph 57 Absatz 2 fest:

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer Prüfung erhält die Studentin oder der Student auf Antrag bei der zentralen Stelle der zentralen Universitätsverwaltung in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

Einsicht nach § 48 AllgStuPO

Im Rahmen des Gegenvorstellungsverfahrens nach Paragraph 48 AllgStuPO ist nach Absatz 1 Satz 5 eine Akteneinsicht vorgesehen. Die meisten Fachgebiete wollen kein formales Verfahren riskieren, weil es verhältnismäßig aufwendig ist. In den meisten Fällen wird, spätestens nach der Erwähnung, auch ohne das Verfahren eine Einsicht gewährt.

Einsicht nach § 29 VwVfG

Der Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen ergibt sich aus Paragraph 29 Verwaltungsverfahrensgesetz. Anwendbare Rechtsgüter (rechtliche Interessen): freie Berufswahl nach Artikel 12 des Grundgesetzes und Chancengleichheit nach Artikel 3 Grundgesetzes. Dazu gehören auch Kopien, die durch das zuständige Prüfungsteam angefertigt werden (kann mit Kosten verbunden sein). Hierzu muss ein schriftlicher Antrag im Referat Prüfungen gestellt werden. Als Bearbeitungsfrist sollten zwei Wochen ausreichen.

Umfang

Es kann die gesamte Prüfungsakte eingesehen werden. Dies schließt neben den Prüfungsfragen und -lösungen auch Gutachten, Gegengutachten und Stellungnahmen ein.

Kopien

Von allen Unterlagen dürfen Fotokopien erstellt angefertigt werden. Sofern ein Fachgebiet die Erstellung von eigenen Kopien nicht zulässt (beispielsweise, weil sie die Unterlagen den Raum nicht verlassen sollen), muss es diese in angemessener Frist zur Verfügung stellen. Es ist auch grundsätzlich erlaubt Fotos zu erstellen. Hierbei ist jedoch daraus zu achten, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Außerdem können Teile von Prüfungsunterlagen urheberrechtlich geschützt sein. Daher dürfen diese nur im Rahmen der Einsicht und damit verbundenen Verfahren genutzt werden.

Es ist grundsätzlich erlaubt selbst Notizen zu den Prüfungsunterlagen zu erstellen. Auch Abschriften dürfen erstellt werden.

Kosten

Es dürfen keine Gebühren erhoben werden. Für das Erstellen von Kopien können Kosten erhoben werden. Diese sollten im Bereich von 10 bis 15 Cent pro Seite liegen.

Quellen

  • Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung
  • Verwaltungsverfahrensgesetz
  • Grundgesetz
  • Wurde korrekt korregiert? - Infos zur Einsicht in Prüfungsunterlagen von der Hochschulberatung des AStA TU Berlin, AStA Kalender TU Berlin 2014/15, Feuilleton S. 5, Berlin, 2014
  • Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen, Technische Universität Berlin Abteilung 1 Studierendenservice Referat B Prüfungen, PowerPoint Präsentation, Berlin, 2015