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Prüfungseinsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Obacht!''' Die angegebenen Paragraphen beziehen sich noch auf die alte Version der AllgStPO. Inhaltlich bleiben die Rechte aber erhalten oder verbessern sich sogar durch die neue AllgStuPO und das neue Berliner Hochschulgesetz (BerlHG).
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Die '''Einsicht in die Prüfungsunterlagen''' ("Klausureinsicht") soll sicherstellen, dass Studierende überprüfen können, wie die Bewertung ihrer Prüfungsleistung und damit auch oft die Note zustande kommt.
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Die '''Einsicht in die Prüfungsunterlagen''' (''Prüfungseinsicht, Klausureinsicht''&thinsp;) soll sicherstellen, dass Studierende überprüfen können, wie die Bewertung ihrer Prüfungsleistung und damit auch oft die Note zustande kommt. Es gibt 2 Formen der Prüfungseinsicht. Die Einsicht '''vor''' der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung und die Einsicht '''nach''' der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung. Die endgültig bekanntgegebene Bewertung ist die Bewertung, die durch das [[Referat Prüfungen]] (''Prüfungsamt''&thinsp;) angegeben wird.  Sie ist beispielsweise via [[QISPOS]] einsehbar. Eine Bewertung, die an das Referat Prüfungen übermittelt wurde, kann nur noch mittels eines formalen Verfahrens oder auf Grundlage einer Vorschrift geändert werden.
  
Bei der Prüfungsform '''Schriftliche Prüfung''' nach Paragraph 44 Absatz 3 Satz 3 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung ist eine Einsicht vorgesehen. Hierbei muss auch eine Musterlösung vorliegen oder, sofern die Art der Prüfung dies nicht zulässt, ein Bewertungsmaßstab.
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== Einsicht vor der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung ==
  
<blockquote style="border-left: 5px solid silver; padding: 1ex 1ex 1ex 1em;background-color:#f8f8f8">Die Arbeiten sind befristet zur Einsichtnahme bereitzustellen. Dabei sind die Aufgabenstellungen und Musterantworten bzw. der Bewertungsmaßstab zugänglich zu machen.</blockquote>
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Diese Einsicht ist der bekanntere Fall. Hierbei werden Prüfungsunterlagen befristet an einem bestimmten Ort zur Einsicht bereit gestellt. Sie ist in der [[AllgStuPO 2014|Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung]] geregelt:
  
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<blockquote style="border-left: 5px solid silver; padding: 1ex 1ex 1ex 1em;background-color:#f8f8f8">Die Arbeiten sind befristet zur Einsichtnahme bereitzustellen. Dabei sind die Aufgabenstellungen und Musterantworten bzw. der Bewertungsmaßstab zugänglich zu machen. -- § 44 Absatz 3 Satz 3 AllgStuPO</blockquote>
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Dieser Paragraf bezieht sich jedoch nur auf die '''Prüfungsform Schriftliche Prüfung''' (''Klausur''&thinsp;). Für die beiden anderen Prüfungsformen Mündliche Prüfung und Portfolioprüfung ist formal keine Einsicht vorgesehen. Bei der Mündlichen Prüfung mag dies an der erhöhten Transparenz des Prüfungsverfahrens liegen oder daran, dass eine ''Einsicht'' grundsätzlich im Anschluss an die Bekanntgabe der Bewertung durchgeführt werden kann. Deshalb wird kein eigener Termin benötigt. Bei der Portfolioprüfung wurde es offensichtlich einfach vergessen eine Einsicht vorzusehen.
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Trotzdem bieten die meisten Fachgebiete auch für Prüfungselemente von Portfolioprüfungen Einsichten an. Diese laufen im Wesentlichen ab wie die Einsichten bei Schriftlichen Prüfungen oder sind Teil der Tutorien.
  
 
Wer selbst nicht an der Einsicht teilnehmen kann, kann anderen Personen eine Vollmacht erteilen. Die meisten Fachgebiete lassen in begründeten Ausnahmefällen auch Einzeltermine zu – einfach nachfragen.
 
Wer selbst nicht an der Einsicht teilnehmen kann, kann anderen Personen eine Vollmacht erteilen. Die meisten Fachgebiete lassen in begründeten Ausnahmefällen auch Einzeltermine zu – einfach nachfragen.
  
Für Prüfungselemente in Portfolioprüfungen sind laut Ordnung keine Einsichten vorgesehen. Die meisten Fachgebiete bieten jedoch auch hier Einsichten an.
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Das '''Hauptproblem''' bei dieser Einsicht ist, dass nicht ausdrücklich reguliert ist, inwieweit die Bewertung nach der Einsicht noch angepasst werden kann. Die Bewertung darf in einem formalen Verfahren nicht zu Ungunsten der Studierenden verändert werden. Für die Einsicht vor der endgültigen Bekanntgabe gilt dies nach Ansicht vieler Fachgebiete nicht. Wer auf Nummer Sicher gehen will, beantragt Gegenvorstellung nach § 48 AllgStuPO.
  
'''Sollte ein Fachgebiet wirklich keine Einsicht gewähren, besteht trotzdem und bei allen Prüfungsfomen ein Anspruch darauf.''' Die Anträge sind hierbei formlos an das [[Referat Prüfungen]] zu stellen oder, wie im Falle der Gegenvorstellung, über das Referat Prüfungen einzureichen. Als Bearbeitungsfrist sollten zwei Wochen in den meisten Fällen ausreichen.
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=== Hinweise zu dieser Form der Einsicht ===
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* Es muss auch eine Musterlösung vorliegen oder, sofern die Art der Prüfung dies nicht zulässt, ein Bewertungsmaßstab.
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* Fragen zur Bewertungen dürfen nur von Prüfenden beantwortet werden und ausdrücklich nicht von Tutor*inn*en.
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* Wer selbst nicht an der Einsicht teilnehmen kann, kann anderen Personen eine Vollmacht erteilen.
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* Fotos von Prüfungsunterlagen sind zulässig, sofern keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden (also beispielsweise andere Personen aufgenommen werden) und die Unterlagen nur zum Zweck der Prüfungseinsicht und verwandten Verfahren erstellt werden (dies soll der Wahrung von etwaigen Urheberrechten dienen).
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** Nach Auffassung der TU Berlin (Ende 2018) besteht kein Anspruch darauf, dies zu tun. Allerdings deckt sich diese Auffassung nicht mit der herrschenden Rechtsauffassung ([https://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht_(Deutschland)#Umfang_des_Einsichtsrechts Übersicht in der Wikipedia]). Falls es Probleme gibt, wendet euch an die [https://asta.tu-berlin.de/service/hochschulberatung Hochschulberatung] des [[AStA]].
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* Es ist erlaubt eigene Notizen zu den Unterlagen zu erstellen. Auch Abschriften sind zulässig.
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* Fachgebiete müssen auf Anfrage in angemessener Frist Kopien der Prüfungsunterlagen zur Verfügung stellen.
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== Einsicht nach der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung ==
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Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach Bekanntgabe der Bewertung, also nach der Übermittlung der Bewertung an das Referat Prüfungen, wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist immer beim Referat Prüfungen einzureichen. Als Bearbeitungsfrist (bezogen auf die Einsicht und nicht das gesamte Verfahren) sollten 2 Wochen in den meisten Fällen ausreichen (''angemessene Frist''&thinsp;).
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Bei vielen Fachgebieten ist es auch möglich nach der Bewertung ''informell'' Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu bekommen (beipsielsweise zur Vorbereiung auf eine Wiederholungsprüfung). Einfach beim zuständigen Fachgebiet anfragen. Wenn allerdings absehbar ist, dass sich weitere Verfahren anschließen (Gegenvorstellung, Klage), sollte gleich ein formeller Weg gewählt werden.
  
 
=== Einsicht nach § 57 AllgStuPO ===
 
=== Einsicht nach § 57 AllgStuPO ===
  
Die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung legt in Paragraph 57 Absatz 2 fest:
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Die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung legt fest:
  
<blockquote style="border-left: 5px solid silver; padding: 1ex 1ex 1ex 1em;background-color:#f8f8f8">Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer Prüfung erhält die Studentin oder der Student auf Antrag bei der zentralen Stelle der zentralen Universitätsverwaltung in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.</blockquote>
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<blockquote style="border-left: 5px solid silver; padding: 1ex 1ex 1ex 1em;background-color:#f8f8f8">Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer Prüfung erhält die Studentin oder der Student auf Antrag bei der zentralen Stelle der zentralen Universitätsverwaltung in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. -- § 57 Absatz 2 AllgStuPO</blockquote>
  
=== Einsicht nach § 48 AllgStuPO ===
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=== Einsicht im Rahmen der Gegenvorstellung nach § 48 AllgStuPO ===
  
 
Im Rahmen des '''Gegenvorstellungsverfahrens''' nach Paragraph 48 AllgStuPO ist nach Absatz 1 Satz 5 eine Akteneinsicht vorgesehen. Die meisten Fachgebiete wollen kein formales Verfahren riskieren, weil es verhältnismäßig aufwendig ist. In den meisten Fällen wird, spätestens nach der Erwähnung, auch ohne das Verfahren eine Einsicht gewährt.
 
Im Rahmen des '''Gegenvorstellungsverfahrens''' nach Paragraph 48 AllgStuPO ist nach Absatz 1 Satz 5 eine Akteneinsicht vorgesehen. Die meisten Fachgebiete wollen kein formales Verfahren riskieren, weil es verhältnismäßig aufwendig ist. In den meisten Fällen wird, spätestens nach der Erwähnung, auch ohne das Verfahren eine Einsicht gewährt.
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=== Einsicht nach § 29 VwVfG ===
 
=== Einsicht nach § 29 VwVfG ===
  
Der Anspruch auf '''Einsicht in die Prüfungsunterlagen''' ergibt sich aus Paragraph 29 Verwaltungsverfahrensgesetz. Anwendbare Rechtsgüter (rechtliche Interessen): '''freie Berufswahl''' nach Artikel 12 des Grundgesetzes und '''Chancengleichheit''' nach Artikel 3 Grundgesetzes. Dazu gehören auch Kopien, die durch das zuständige Prüfungsteam angefertigt werden (kann mit Kosten verbunden sein). Hierzu muss ein schriftlicher Antrag im Referat Prüfungen gestellt werden. Als Bearbeitungsfrist sollten zwei Wochen ausreichen.
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Der Anspruch auf '''Einsicht in die Prüfungsunterlagen (Akteneinsicht)''' ergibt sich aus Paragraph 29 Verwaltungsverfahrensgesetz. Dies umfasst auch das kopieren bzw fotografieren der Unterlagen [https://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht] Hierbei können die rechtlichen Interessen '''freie Berufswahl''' nach Artikel 12 des Grundgesetzes und '''Chancengleichheit''' nach Artikel 3 Grundgesetzes geltend gemacht werden. Diese Art der Einsicht erstreckt sich möglicherweise sogar auf laufende Prüfungsverfahren. Diese Art der Einsicht ist unabhängig von der Jahresfrist, die für § 57 AllgStuPO gilt.
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=== Hinweise zu dieser Form der Einsicht ===
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* Es kann die gesamte Prüfungsakte eingesehen werden. Dies schließt neben den Prüfungsfragen und -lösungen auch Gutachten, Gegengutachten und Stellungnahmen ein.
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* Von allen Unterlagen dürfen Fotokopien angefertigt werden. Es ist grundsätzlich erlaubt selbst Notizen zu den Prüfungsunterlagen zu erstellen. Auch Abschriften dürfen erstellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass nach gängiger Rechtsauffassung auch technische Hilfsmittel zur Anfertigung von ''Abschriften'' genutzt werden dürfen (Kamera, Handy).
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== Kosten für Kopien ==
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'''Für die Erstellung von Kopien dürfen keine Gebühren erhoben werden.''' Es dürfen lediglich die Material- und Betriebskosten berechnet werden. Diese sollten bei einfachen Fotokopien DIN A4 im Bereich von 10 bis 15 Cent pro Seite liegen. Ältere Kostenansätze zu diesem Thema gehen von maximal 51 Cent für die ersten 10 Seiten und maximal 11 Cent für die folgenden Seiten aus. Für andere Formate, wie beispielsweise DIN-A0-Entwürfe oder notwendige Sonderdruckverfahren, können höhere Kosten anfallen.
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== Beratung und Hilfe zur Prüfungseinsicht ==
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Die [https://asta.tu-berlin.de/service/hochschulberatung Hochschulberatung] des [[AStA]] hilft euch gerne bei Problemen im Zusammenhang mit Prüfungen. Insbesondere beim Verfassen von Widersprüchen oder bei der Durchführung eines Gegenvorstellungsverfahrens.
  
 
== Quellen ==
 
== Quellen ==
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* [https://gitlab.tubit.tu-berlin.de/freitagsrunde/lesefassungen/raw/master/ASPO/DE/AllgStuPO.pdf Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung]
 
* [https://gitlab.tubit.tu-berlin.de/freitagsrunde/lesefassungen/raw/master/ASPO/DE/AllgStuPO.pdf Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung]
 
* [http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html Verwaltungsverfahrensgesetz]
 
* [http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html Verwaltungsverfahrensgesetz]
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** [http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte]
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* [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html Grundgesetz]
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** [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html Artikel 3 (Chancengleichheit)]
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** [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html Artikel 12 (Berufsfreiheit)]
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** [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html Artikel 19 (Rechtsweggarantie)]
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* Wurde korrekt korregiert? - Infos zur Einsicht in Prüfungsunterlagen von der Hochschulberatung des AStA TU Berlin, AStA Kalender TU Berlin 2014/15, Feuilleton S. 5, Berlin, 2014
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* [https://docs.freitagsrunde.org/Sonstiges/Artefakte/Einsichtnahme_in_Pr%C3%BCfungsunterlagen_2014.pdf Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen, Technische Universität Berlin Abteilung 1 Studierendenservice Referat B Prüfungen, PowerPoint Präsentation, Berlin, 2014]
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* [http://www.personalabteilung.tu-berlin.de/fileadmin/abt6/Rundschreiben/2011/Rundschreiben_Einsatz%20von%20stud.Besch.www.pdf Rundschreiben Einsatz von studentischen Beschäftigten bei Prüfungen]
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* [https://docs.freitagsrunde.org/Sonstiges/Artefakte/Rundschreiben_Klausureinsicht_und_Bereitstellung_von_Kopien.pdf Rundschreiben Klausureinsicht und Bereitstellung von Kopien, 21.11.2018]
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[[Kategorie:Uni-ABC]]

Aktuelle Version vom 26. November 2021, 14:19 Uhr

Obacht! Die angegebenen Paragraphen beziehen sich noch auf die alte Version der AllgStPO. Inhaltlich bleiben die Rechte aber erhalten oder verbessern sich sogar durch die neue AllgStuPO und das neue Berliner Hochschulgesetz (BerlHG).

Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen (Prüfungseinsicht, Klausureinsicht ) soll sicherstellen, dass Studierende überprüfen können, wie die Bewertung ihrer Prüfungsleistung und damit auch oft die Note zustande kommt. Es gibt 2 Formen der Prüfungseinsicht. Die Einsicht vor der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung und die Einsicht nach der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung. Die endgültig bekanntgegebene Bewertung ist die Bewertung, die durch das Referat Prüfungen (Prüfungsamt ) angegeben wird. Sie ist beispielsweise via QISPOS einsehbar. Eine Bewertung, die an das Referat Prüfungen übermittelt wurde, kann nur noch mittels eines formalen Verfahrens oder auf Grundlage einer Vorschrift geändert werden.

Einsicht vor der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung

Diese Einsicht ist der bekanntere Fall. Hierbei werden Prüfungsunterlagen befristet an einem bestimmten Ort zur Einsicht bereit gestellt. Sie ist in der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung geregelt:

Die Arbeiten sind befristet zur Einsichtnahme bereitzustellen. Dabei sind die Aufgabenstellungen und Musterantworten bzw. der Bewertungsmaßstab zugänglich zu machen. -- § 44 Absatz 3 Satz 3 AllgStuPO


Dieser Paragraf bezieht sich jedoch nur auf die Prüfungsform Schriftliche Prüfung (Klausur ). Für die beiden anderen Prüfungsformen Mündliche Prüfung und Portfolioprüfung ist formal keine Einsicht vorgesehen. Bei der Mündlichen Prüfung mag dies an der erhöhten Transparenz des Prüfungsverfahrens liegen oder daran, dass eine Einsicht grundsätzlich im Anschluss an die Bekanntgabe der Bewertung durchgeführt werden kann. Deshalb wird kein eigener Termin benötigt. Bei der Portfolioprüfung wurde es offensichtlich einfach vergessen eine Einsicht vorzusehen.

Trotzdem bieten die meisten Fachgebiete auch für Prüfungselemente von Portfolioprüfungen Einsichten an. Diese laufen im Wesentlichen ab wie die Einsichten bei Schriftlichen Prüfungen oder sind Teil der Tutorien.

Wer selbst nicht an der Einsicht teilnehmen kann, kann anderen Personen eine Vollmacht erteilen. Die meisten Fachgebiete lassen in begründeten Ausnahmefällen auch Einzeltermine zu – einfach nachfragen.

Das Hauptproblem bei dieser Einsicht ist, dass nicht ausdrücklich reguliert ist, inwieweit die Bewertung nach der Einsicht noch angepasst werden kann. Die Bewertung darf in einem formalen Verfahren nicht zu Ungunsten der Studierenden verändert werden. Für die Einsicht vor der endgültigen Bekanntgabe gilt dies nach Ansicht vieler Fachgebiete nicht. Wer auf Nummer Sicher gehen will, beantragt Gegenvorstellung nach § 48 AllgStuPO.

Hinweise zu dieser Form der Einsicht

  • Es muss auch eine Musterlösung vorliegen oder, sofern die Art der Prüfung dies nicht zulässt, ein Bewertungsmaßstab.
  • Fragen zur Bewertungen dürfen nur von Prüfenden beantwortet werden und ausdrücklich nicht von Tutor*inn*en.
  • Wer selbst nicht an der Einsicht teilnehmen kann, kann anderen Personen eine Vollmacht erteilen.
  • Fotos von Prüfungsunterlagen sind zulässig, sofern keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden (also beispielsweise andere Personen aufgenommen werden) und die Unterlagen nur zum Zweck der Prüfungseinsicht und verwandten Verfahren erstellt werden (dies soll der Wahrung von etwaigen Urheberrechten dienen).
    • Nach Auffassung der TU Berlin (Ende 2018) besteht kein Anspruch darauf, dies zu tun. Allerdings deckt sich diese Auffassung nicht mit der herrschenden Rechtsauffassung (Übersicht in der Wikipedia). Falls es Probleme gibt, wendet euch an die Hochschulberatung des AStA.
  • Es ist erlaubt eigene Notizen zu den Unterlagen zu erstellen. Auch Abschriften sind zulässig.
  • Fachgebiete müssen auf Anfrage in angemessener Frist Kopien der Prüfungsunterlagen zur Verfügung stellen.


Einsicht nach der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung

Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach Bekanntgabe der Bewertung, also nach der Übermittlung der Bewertung an das Referat Prüfungen, wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist immer beim Referat Prüfungen einzureichen. Als Bearbeitungsfrist (bezogen auf die Einsicht und nicht das gesamte Verfahren) sollten 2 Wochen in den meisten Fällen ausreichen (angemessene Frist ).

Bei vielen Fachgebieten ist es auch möglich nach der Bewertung informell Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu bekommen (beipsielsweise zur Vorbereiung auf eine Wiederholungsprüfung). Einfach beim zuständigen Fachgebiet anfragen. Wenn allerdings absehbar ist, dass sich weitere Verfahren anschließen (Gegenvorstellung, Klage), sollte gleich ein formeller Weg gewählt werden.

Einsicht nach § 57 AllgStuPO

Die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung legt fest:

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer Prüfung erhält die Studentin oder der Student auf Antrag bei der zentralen Stelle der zentralen Universitätsverwaltung in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. -- § 57 Absatz 2 AllgStuPO

Einsicht im Rahmen der Gegenvorstellung nach § 48 AllgStuPO

Im Rahmen des Gegenvorstellungsverfahrens nach Paragraph 48 AllgStuPO ist nach Absatz 1 Satz 5 eine Akteneinsicht vorgesehen. Die meisten Fachgebiete wollen kein formales Verfahren riskieren, weil es verhältnismäßig aufwendig ist. In den meisten Fällen wird, spätestens nach der Erwähnung, auch ohne das Verfahren eine Einsicht gewährt.

Einsicht nach § 29 VwVfG

Der Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen (Akteneinsicht) ergibt sich aus Paragraph 29 Verwaltungsverfahrensgesetz. Dies umfasst auch das kopieren bzw fotografieren der Unterlagen [1] Hierbei können die rechtlichen Interessen freie Berufswahl nach Artikel 12 des Grundgesetzes und Chancengleichheit nach Artikel 3 Grundgesetzes geltend gemacht werden. Diese Art der Einsicht erstreckt sich möglicherweise sogar auf laufende Prüfungsverfahren. Diese Art der Einsicht ist unabhängig von der Jahresfrist, die für § 57 AllgStuPO gilt.

Hinweise zu dieser Form der Einsicht

  • Es kann die gesamte Prüfungsakte eingesehen werden. Dies schließt neben den Prüfungsfragen und -lösungen auch Gutachten, Gegengutachten und Stellungnahmen ein.
  • Von allen Unterlagen dürfen Fotokopien angefertigt werden. Es ist grundsätzlich erlaubt selbst Notizen zu den Prüfungsunterlagen zu erstellen. Auch Abschriften dürfen erstellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass nach gängiger Rechtsauffassung auch technische Hilfsmittel zur Anfertigung von Abschriften genutzt werden dürfen (Kamera, Handy).

Kosten für Kopien

Für die Erstellung von Kopien dürfen keine Gebühren erhoben werden. Es dürfen lediglich die Material- und Betriebskosten berechnet werden. Diese sollten bei einfachen Fotokopien DIN A4 im Bereich von 10 bis 15 Cent pro Seite liegen. Ältere Kostenansätze zu diesem Thema gehen von maximal 51 Cent für die ersten 10 Seiten und maximal 11 Cent für die folgenden Seiten aus. Für andere Formate, wie beispielsweise DIN-A0-Entwürfe oder notwendige Sonderdruckverfahren, können höhere Kosten anfallen.

Beratung und Hilfe zur Prüfungseinsicht

Die Hochschulberatung des AStA hilft euch gerne bei Problemen im Zusammenhang mit Prüfungen. Insbesondere beim Verfassen von Widersprüchen oder bei der Durchführung eines Gegenvorstellungsverfahrens.

Quellen