Benutzer:Felix/VortragsideenFelix
Wipo und Trips erstrecken sich auch auf Dt.
Bilaterale Abkommen machen SW-Patente gültig
Cisco-Patentanwalt Hauptgutachen der Monopolkommission
24.05.2004 RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
Damit der Binnenmarkt verwirklicht wird, müssen Beschränkungen des freien Warenverkehrs und Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, und es muss ein Umfeld geschaffen werden, das Innovationen und Investitionen begünstigt. Vor diesem Hintergrund ist der Schutz von Erfindungen durch Patente ein wesentliches Kriterium für den Erfolg des Binnenmarkts.
Die Rechtssicherheit wird auch dadurch sichergestellt, dass bei Zweifeln über die Auslegung dieser Richtlinie die Gerichte der Mitgliedstaaten den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen können und die letztinstanzlichen Gerichte der Mitgliedstaaten hierzu verpflichtet sind.
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind auf das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet (TRIPS- Übereinkommen), und zwar durch den Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche 5. Nach Artikel 27 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens sollen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein, sowohl für Erzeugnisse als auch für Verfahren, vorausgesetzt, sie sind neu, beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind gewerblich anwendbar. Gemäß dem TRIPS-Übereinkommen sollten ferner ohne Diskriminierung nach dem Gebiet der Technik Patente erhältlich sein und Patentrechte ausgeübt werden können. Diese Grundsätze sollten demgemäß auch für computerimplementierte Erfindungen gelten.
Nach dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973 (EPÜ) und den Patentgesetzen der Mitgliedstaaten gelten Programme für Datenverarbeitungsanlagen, Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie die Wiedergabe von Informationen ausdrücklich nicht als Erfindungen, weshalb ihnen die Patentierbarkeit abgesprochen wird. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, und hat auch ihre Berechtigung nur, sofern sich die Patentanmeldung oder das Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht, da die besagten Gegenstände und Tätigkeiten als solche keinem Gebiet der Technik zugehören.
Nach der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen 6 sind alle Ausdrucksformen von originalen Computerprogrammen
wie literarische Werke durch das Urheberrecht geschützt. Die Ideen und Grundsätze, die
einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, sind dagegen nicht durch das
Urheberrecht geschützt.
Für Erfindungen gilt ganz allgemein die Voraussetzung, dass sie, um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten sollten.
Eine computerimplementierte Erfindung erfüllt folglich trotz der Tatsache, dass sie einem Gebiet der Technik zugerechnet wird, sofern sie keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, z.B. weil dem besonderen Beitrag die Technizität fehlt, nicht das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentierbar.