Benutzer:Felix/VOIP Gutachten
Benutzer:Felix/VOIP Gutachten Material
Inhaltsverzeichnis
Titel
Executive Summary
// ganz am Ende
Grundlagen
VoIP
// Felix
- technisch
- Übergang ins Festnetz
- Wie verständigen sich zwei VoIP-Telefone?
Situation aktuell
alternative Techniken
Rein theoretisch gibt es neben DSL noch andere Möglichkeiten, einen schnellen Internetzugang zu bekommen, z.B. Breitbandkabel, Glasfaser, Ethernet, Powerline, satellitengestützte Systeme, WLAN und UMTS. Diese alternativen Zugänge sind aber in der Fläche nicht verbreitet. Dies liegt insbesondere an ungelösten technischen Problemen und dem nötigen Investitionsbedarf für den Aufbau eines komplett neuen Netzes inbesondere beim Endkunden.
Bei Powerline (Zugang über das Stromnetzt) gibt es z.B. Probleme bei der Störabstrahlung (http://www.heise.de/newsticker/meldung/55557) durch ungeschirmte Stromkabel, die bei den Endkunden verlegt sind. Außerdem sind viele Hausnetze für Powerline nicht geeignet, da zu viele Störsender den Datentransfer verhindern.
Glasfaserleitungen sind insbesondere in Ostdeutschland in den 90er Jahren verlegt worden, doch auf Grund technischer Gegebenheiten funktioniert DSL nur mit Kupferleitungen (http://www.heise.de/newsticker/meldung/55557). Eine DSL-kompatible Schnittstelle für Glasfaser ist noch nicht standardisiert worden. Weiterhin würde dies auch umfangreiche und kostspielige Netzumrüstungen erfordern, obwohl Glasfaserleitungen prinzipiell eine größere Bandbreite bereitstellen könnten als DSL. Derzeit ist nicht einmal ansatzweise abzusehen, wann Endkunden mit Glasfaseranschluss mit Breitband-Internet rechnen können.
Satellitengestützte Systeme haben zwar den Vorteil, dass neben der Miete der Satellitenkapazität kaum weitere Infrastrukturkosten anfallen, erfordern immer noch einen konventionellen Rückkanal wie z.B. ISDN oder DSL. Gerade bei VoIP ist aber wichtig, dass der Datentransfer in beide Richtungen (Up- und Downstream) eine gewisse Mindestbandbreite hat, die z.B. ein ISDN-Rückkanal kaum erfüllt. Somit sind satellitengestützte Systeme kein Substitut für DSL.
WLAN bietet für geringe Reichweiten (bis 50m Radius) zwar gute Bandbreiten, ist jedoch für die Flächenvernetzung ungeeignet. Zudem handelt es sich um ein shared medium, d.h. die verfügbare Bandbreite sinkt mit der Anzahl der gleichzeitig eingebuchten Systeme.
UMTS kann schlicht und einfach nicht geschwindigkeitsmäßig mit DSL mithalten.
Dem Breitband-Kabel wurde eine Zeit lang zugetraut, dass es sich als DSL-Alternative positionieren könnte, obwohl die flächendeckende Einrichtung von rückkanalfähigen Kabelanschlüssen auch erhebliche Investitionen erfordert. Problematisch ist beim Kabel insbesondere die starke Zersplitterung der Endkundenzugänge zwischen Eigentümern, Wohnungsbaugesellschaften und Kabelbetreibern. Nachdem eine Großfusion zwischen Kabel Deutschland und drei weiteren großen Kabelnetz-Betreibern aus kartellrechtlichen Gründen untersagt wurde (http://www.heise.de/newsticker/meldung/51358, http://www.heise.de/newsticker/meldung/51337), ist in den nächsten Jahren nicht zu erwarten, dass die Bedeutung des TV-Kabels für das Breitband-Kabel zunehmen wird.
Das DIW war sogar schon vor der geplatzten Fusion der Ansicht, dass das Kabel-Netz keine größeren Martkanteile erringen könnte. "Im Folgenden wird, in Übereinstimmung mit den meisten Prognosen, davon ausgegangen, dass der deutsche Breitbandmarkt durch die DSL-Technologie dominiert wird. Lediglich die Versorgung über das Kabel-TV-Netz wird einen geringen, aber steigenden prozentualen Anteil aufweisen.
Daher kann festgestellt werden: Nur DSL ist für eine flächendeckende Breitbandvernetzung geeignet.
Wettbewerb im DSL-Markt
Fakt ist: Die DSL-Technik dominiert derzeit den Markt für Breitband-Internetzugänge mit einem Marktanteil von über 97% (Kurth Sprechzettel 2/2004). Innerhalb des DSL-Markts besitzt die Telekom mit ihrem Produkt T-DSL einen Marktanteil von über 90%.
Gegen Jahresende vermarkteten Wettbewerber zwar verstärkt Telekom-DSL-Anschlüsse unter eigenem Namen (resale), dennoch stellt die Telekom nahezu die komplette Netzinfrastruktur und hat somit auch einen großen Anteil an der Wertschöpfung (ca. 90%). Außerdem wurde die Einrichtung von DSL-Anschlüssen der Wettbewerber durch kryptische Fehlermeldungen der Telekom stark verzögert. Zum Teil beantragten die Wettbewerber sogar auf eigene Kosten T-DSL-Anschlüsse, um die Wartezeit für die Kunden zu verringern. Diese DSL-Anschlüsse wurden dann häufig innerhalb weniger Tage eingerichtet. (http://www.heise.de/ct/05/02/048/)
Bis 2008 erwartet die Telekom 10,3-17,8 Mio. DSL-Anschlüsse und setzt sich selbst das Ziel von 10 Mio. T-DSL-Kunden (http://www.t-com.de/is-bin/intershop.static/WFS/PK/PK/de_DE/content/static_html/tcom/de/presse_mitteilung_text_040128_2.html). Bei angenommenen 13,9 Mio. DSL-Anschlüssen würde das einen Marktanteil der DTAG von knapp 72% bedeuten.
Fakt: Die Telekom dominiert den DSL-Markt bei weitem und nutzt ihre marktbeherrschende Stellung, um Wettbewerber zu behindern. Auch in den nächsten Jahren ist eine großflächige Trendumkehr nicht zu erwarten.
Bestehende Möglichkeiten für Wettbewerber
Für VoIP-Anbieter kann es langfristig keine Lösung sein, den DSL-Zugangsmarkt anderen Anbietern wie der Deutschen Telekom mit ihrem T-DSL-Produkt zu überlassen. Einerseits fehlt die Möglichkeit, Leitungsparameter wie Latenzzeiten und Bandbreiten frei zu bestimmen ("Quality of Service"). Zum anderen sind diese Geschäftsmodelle auch sehr labil, da sie durch den bevorstehenden Markteintritt der Deutschen Telekom ins VoIP-Geschäft stark bedroht sind.
Durch den gleichzeitigen Betrieb der DSL-Anschlüsse und den großen Stamm an Bestandskunden würde die Telekom über große Synergie-Effekte verfügen, die es ihr ermöglichen würde, VoIP-Dienste sehr viel billiger anzubieten als Wettbewerber. Gleichzeitig verfügt sie über die Mittel, technische Parameter speziell auf ihre Geschäftsmodelle anzupassen und sich so einen Vorsprung vor den Mitbewerbern zu verschaffen.
Da T-DSL nur mit einem T-ISDN-Anschluss betrieben werden kann, besteht auch für Kunden kein preislicher Anreiz, vollständig auf VoIP umzusteigen, da bereits die an die Telekom entrichtenden Grundgebühren einen solchen Umstieg idR unwirtschaftlich machen.
VoIP kann nur in größerem Umfang attraktiv werden, wenn der VoIP-Anbieter die Möglichkeit hat, DSL-Zugang und VoIP-Produkt aus einer Hand zu verkaufen.
Aus ökonomischen Gründen ist es für Wettbewerber unsinnig, selbst zu jedem Kunden eine komplette neue Leitung zu legen (inklusive eigenen Vermittlungsstellen und Konzentratornetz). Um überhaupt einen Wettbewerb der Netze zu ermöglichen, gibt es bereits einige Möglichkeiten für Wettbewerber, Leistungen der Deutschen Telekom einzukaufen und somit bestehende Infrastruktur nutzen zu können.
Wettbewerb im Telefonmarkt kann es nur geben, wenn es Wettbewerbern möglich ist, auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Vorleistungen von der Deutschen Telekom zu beziehen.
TAL-Anmietung
Line-Sharing
DSL-Resale
Gesetzliche Rahmenbedingungen
// Andi
Um eine eruopaweite Harmonisierung im Bereich der Telekommunikation zu gewährleisten, müssen bei einer Entscheidungsfindung über die Entkoppelung von Telefon- und DSL-Anschluss die EU-Vorgaben aus Brüssel Beachtung finden.
RICHTLINIE 2002/21/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
"(2) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb
bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze
und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste,
indem sie unter anderem
a) sicherstellen, dass die Nutzer, einschließlich behinderte Nutzer, größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität genießen;
b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt;
c) effiziente Infrastrukturinvestitionen fördern und die Innovation unterstützen;"
Die Richtlinie verfolgt drei wesentliche Ziele:
" To promote competition by fostering innovation, liberalising markets and simplifying market entry;
To promote the single European market and;
To promote the interest of citizens."
(COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT The treatment of Voice over Internet Protocol (VoIP) under the EU Regulatory Framework)
Diese Ziele sind bei einer Entscheidungsfindung immer im Auge zu behalten.
Speziell für VoIP beinhaltet die Richtlinie noch einige relevante Regeln. Besonders wenn der angebotene VoIP-Service ein öffentlicher Telefondienst ist, muss er die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen. So muss eine Notruffunktionalität, wie sie bereits von SipGate in Düsseldorf angeboten wird, unbedingt gewährleistet sein.
Wie bereits angesprochen, ist die nomadische Nutzung von VoIP ein Problem bei der Ermittlung des Anruferstandortes, der u.a. für ein korrektes Funktionieren von Notrufen relevant ist. Dies ist laut der Richtlinie aber nur verpflichtend, soweit es technisch möglich ist. Eine Verpflichtung für VoIP-Betreiber besteht somit nicht. Trotzdem sollte für dieses Problem eine rasche Lösung angestrebt werden, natürlich ohne dabei den VoIP-Markt auszubremsen.
Für eine ständige Erreichbarkeit von Notrufen ist auch In-Line-Powering wichtig. Was beim analogen Telefonnetz noch Standard war, wurde bereits mit der Einführung von ISDN aufgeweicht. Viele ISDN-Telefone haben einen zusätzlichen Stromanschluss über den sie ihren Energiebedarf decken. Bei einem Stromausfall können dann keine Gespräche mehr geführt werden. Denselben Nachteil hat auch VoIP. Die EU-Richtlinie sieht für VoIP jedoch keine strengeren Gesetze vor als für ISDN. Somit ist In-Line-Powering nicht verpflichtend. Es wird jedoch empfohlen, dass VoIP-Betreiber dazu verpflichtet werden, ihre Kunden darüber angemessen aufzuklären, z.B. in den AGB.
// TODO: 3 Jahre Frist und dann nochmal gucken, ob man Notruf nicht verpflichted machen kann.
Die Leistungsverfügbarkeit muss bei einer stationären VoIP-Nutzung hoch genug sein, um ein Telefonieren auch unter starker Netzbelastung wie z.B. einem Panikausbruch zu ermöglichen.
// TODO: evtl festlegen, dass voip anbieter mindestens so und so viele Verbindungen gleichzeitig anbieten kann. Bei Entbündelung: voip-Anbieter hat auch DSL-Anschluss und kann daher gewissen QoS garantieren.
Das Abhören von Gesprächen wird auch bei VoIP als nationale Angelegenheit angesehen. Somit gibt es auch hier keine direkten Vorschriften darüber, inwiefern VoIP-Betreiber verpflichtet sind, staatlichen Organen das Abhören zu ermöglichen. Es wird empfohlen, sich dabei an anderen europäischen Staaten zu orientieren, nicht zuletzt um auch eine gemeinsame technische Grundlage für Abhörmaßnahmen zu entwickeln.
// TODO Gesetz Abhörbarkeit in Deutschland?
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/begleitg.htm#art2
Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG)
Artikel 2 Anpassung von Rechtsvorschriften
"[...]Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen und die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung von Uberwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach SS 88 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.[...]"
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg_2004/gesamt.pdf
Gesetzliche Rahmenbedingungen
// Andi
Um eine eruopaweite Harmonisierung im Bereich der Telekommunikation zu gewährleisten, müssen bei einer Entscheidungsfindung über die Entkoppelung von Telefon- und DSL-Anschluss die EU-Vorgaben aus Brüssel Beachtung finden. Die RICHTLINIE 2002/21/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) verfolgt drei wesentliche Ziele:
" To promote competition by fostering innovation, liberalising markets and simplifying market entry;
To promote the single European market and;
To promote the interest of citizens."
(COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT The treatment of Voice over Internet Protocol (VoIP) under the EU Regulatory Framework)
Speziell für VoIP beinhaltet die Richtlinie einige relevante Regeln. Besonders wenn der angebotene VoIP-Service ein öffentlicher Telefondienst ist, muss er die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen. So muss eine Notruffunktionalität, wie sie bereits von SipGate in Düsseldorf angeboten wird, unbedingt gewährleistet sein. Die Anruferstandortermittlung, die für eine optimale Funktionalität der Notruffunktion notwenidg ist, ist laut der Richtlinie nur verpflichtend, soweit es technisch möglich ist. Auch beim in-line-powering, also die Stromversorgung VoIP-Technik über den DSL-Anschluss, ähnlich wie es beim analogen Telefonnetz der Fall ist, wurde den VoIP-Betreibern keine unnötigen Bürden auferlegt. VoIP wird hier wie ISDN behandelt, bei dem eine vom Stromnetz unabhängige Versorgung auch schon nicht mehr gewährleistet ist.
// TODO: 3 Jahre Frist und dann nochmal gucken, ob man Notruf nicht verpflichted machen kann.
Die Leistungsverfügbarkeit muss bei einer stationären VoIP-Nutzung hoch genug sein, um ein Telefonieren auch unter starker Netzbelastung wie z.B. einem Panikausbruch zu ermöglichen.
// TODO: evtl festlegen, dass voip anbieter mindestens so und so viele Verbindungen gleichzeitig anbieten kann. Bei Entbündelung: voip-Anbieter hat auch DSL-Anschluss und kann daher gewissen QoS garantieren.
Das Abhören von Gesprächen wird auch bei VoIP als nationale Angelegenheit angesehen. Somit gibt es auch hier keine direkten Vorschriften darüber, inwiefern VoIP-Betreiber verpflichtet sind, staatlichen Organen das Abhören zu ermöglichen. Es wird empfohlen, sich dabei an anderen europäischen Staaten zu orientieren, nicht zuletzt um auch eine gemeinsame technische Grundlage für Abhörmaßnahmen zu entwickeln.
// TODO Gesetz Abhörbarkeit in Deutschland?
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/begleitg.htm#art2
Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG)
Artikel 2 Anpassung von Rechtsvorschriften
"[...]Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen und die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung von Uberwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach SS 88 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.[...]"
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg_2004/gesamt.pdf
Empfehlungen für die Regulierung
Bibliographie
Text - Handout
- @Martin: Was hat die andere Gruppe gesagt/denen bitte mal mailen
- Ansonsten: Rede Kurth sowie zwei Foliensätze zur RegTP-Anhörung
- ev. noch einen Text zu VoIP