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AllgStuPO 2014: Unterschied zwischen den Versionen

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''Die Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens (AllgStuPO)'' wurde im Sommersemester durch den [[Akademischer Senat|Akademischen Senat]] 2013 beschlossen und nach Kontrolle durch den Berliner Senat am 15.01.2014 im [[Amtsblatt|Amtlichen Mitteilungsblatt]] der TU Berlin veröffenlicht. Damit ist die Ordnung in Kraft; sie ersetzt die
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''Die Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens (AllgStuPO)'' wurde im Sommersemester 2013 durch den [[Akademischer Senat|Akademischen Senat]] beschlossen und nach Kontrolle durch den Berliner Senat am 15.01.2014 im [[Amtsblatt|Amtlichen Mitteilungsblatt]] der TU Berlin veröffenlicht. Danach tritt die Ordnung zum Sommersemester 2014 in Kraft; sie ersetzt die
  
 
* Ordnung zur Regelung des allgemeinen Prüfungsverfahrens in Bachelor- und Masterstudiengängen (AllgPO),
 
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=== Portfolioprüfungen ===
 
=== Portfolioprüfungen ===
* Die [[PÄS|Prüfungsform Prüfungsäquivalente Studienleistungen]] (PS/PÄS) gibt es nicht mehr, einen ähnlichen Zweck erfüllt die neu eingeführte Portfolioprüfung.
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* Die [[PÄS|Prüfungsform Prüfungsäquivalente Studienleistungen]] (PS/PÄS) gibt es nicht mehr, einen ähnlichen Zweck erfüllt die neu eingeführte Portfolioprüfung<ref name="PP">vgl. §45 AllgStuPO</ref>.
** Sie wird nach einem Punktesystem bewertet
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** Sie wird nach einem Punktesystem bewertet<ref name="PP-Punktesystem">vgl. §47 (2) Satz 2 AllgStuPO</ref>
** Prüfungselemente (bei PÄS Studienleistungen) müssen innerhalb von vier Wochen bewertet werden.
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** Prüfungselemente (entsprechen etwa den Studienleistungen bei PÄS) müssen innerhalb von vier Wochen bewertet werden<ref name="PP-Bewertung">vgl. §45 (4) Satz 1 AllgStuPO</ref>.
*** Prüfungselemente müssen mit Punkte bewertet werden, die Auskunft über den Grad der Erfüllung geben.
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*** Prüfungselemente müssen mit Punkten bewertet werden, die Auskunft über den Grad der Erfüllung geben<ref name="PP-Punktesystem">vgl. §47 (2) Satz 2 AllgStuPO</ref>.
 
** Die Termine für die Zeitpunkte zum Erbringen der Prüfungselemente müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Beginn des Moduls in dem sie zu erbringen sind angekündigt werden. Bei mehrsemestrigen Modulen vierzehn Tage nach Beginn des Semesters in dem die Leistungen zu erbringen sind<ref name="Fristen">vgl. §39 (7) Satz 3 AllgStuPO</ref>.
 
** Die Termine für die Zeitpunkte zum Erbringen der Prüfungselemente müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Beginn des Moduls in dem sie zu erbringen sind angekündigt werden. Bei mehrsemestrigen Modulen vierzehn Tage nach Beginn des Semesters in dem die Leistungen zu erbringen sind<ref name="Fristen">vgl. §39 (7) Satz 3 AllgStuPO</ref>.
  
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=== Korrekturfristen ===
 
=== Korrekturfristen ===
* Die Korrekturfristen haben sich bei der Prüfungsform Schriftliche Prüfung von vier Wochen auf sechs Wochen verlängert.
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* Die Korrekturfristen haben sich bei der Prüfungsform Schriftliche Prüfung von vier Wochen auf sechs Wochen verlängert<ref name="SP-Fristen">vgl. §44 (3) Satz 1 AllgStuPO</ref>.
  
 
Trotz dieser Verlängerung gilt für alle Prüfungsformen immernoch der Grundsatz ''unverzüglich'' mit der Korrektur zu beginnen.
 
Trotz dieser Verlängerung gilt für alle Prüfungsformen immernoch der Grundsatz ''unverzüglich'' mit der Korrektur zu beginnen.

Version vom 27. Februar 2014, 13:19 Uhr

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Die Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens (AllgStuPO) wurde im Sommersemester 2013 durch den Akademischen Senat beschlossen und nach Kontrolle durch den Berliner Senat am 15.01.2014 im Amtlichen Mitteilungsblatt der TU Berlin veröffenlicht. Danach tritt die Ordnung zum Sommersemester 2014 in Kraft; sie ersetzt die

  • Ordnung zur Regelung des allgemeinen Prüfungsverfahrens in Bachelor- und Masterstudiengängen (AllgPO),

die

  • Ordnung der Technischen Universität Berlin über die Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten (OTU)

und die

  • Satzung der Technischen Universität Berlin über das Gegenvorstellungsverfahren bei Prüfungsbewertungen.

Ordnungen, die Diplom- oder Magisterstudiengänge betreffen, sind von den Änderungen ausgenommen[1].

Einige Änderungen, die wir für wichtig halten, haben wir hier für euch aufgelistet. Die vollständige Ordnung findet ihr im Amtlichen Mitteilungsblatt der TU Berlin.

Änderungen

Die Änderungen beziehen sich vor allem auf die vormals geltende AllgPO 2012.

Übergang

  • Auch wenn die Fakultäten ein Jahr Zeit haben, um ihre Ordnungen anzupassen, gilt bei Konflikten die AllgStuPO[2].

Gegenvorstellung

  • Die Gegenvorstellungssatzung ist nun Teil der AllgStuPO[3]

Portfolioprüfungen

  • Die Prüfungsform Prüfungsäquivalente Studienleistungen (PS/PÄS) gibt es nicht mehr, einen ähnlichen Zweck erfüllt die neu eingeführte Portfolioprüfung[4].
    • Sie wird nach einem Punktesystem bewertet[5]
    • Prüfungselemente (entsprechen etwa den Studienleistungen bei PÄS) müssen innerhalb von vier Wochen bewertet werden[6].
      • Prüfungselemente müssen mit Punkten bewertet werden, die Auskunft über den Grad der Erfüllung geben[5].
    • Die Termine für die Zeitpunkte zum Erbringen der Prüfungselemente müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Beginn des Moduls in dem sie zu erbringen sind angekündigt werden. Bei mehrsemestrigen Modulen vierzehn Tage nach Beginn des Semesters in dem die Leistungen zu erbringen sind[7].

Wiederholung von Prüfungen

  • Es muss eine Wiederholungsprüfung vor Beginn des folgenden Semesters angeboten werden. Hierbei kann sich die Prüfungsform ändern[8]. Sollte das Modul im regulären Semester wiederholt werden, muss es in der für dieses Semester geltenden Form wiederholt werden[9].
    • Sogenannte Kulanzregelungen, gelten nur ergänzend zu den Regeln der AllgStuPO und bedürfen der Zustimmung durch die betroffenen Studierenden, sofern sie überhaupt legal sind.

Korrekturfristen

  • Die Korrekturfristen haben sich bei der Prüfungsform Schriftliche Prüfung von vier Wochen auf sechs Wochen verlängert[10].

Trotz dieser Verlängerung gilt für alle Prüfungsformen immernoch der Grundsatz unverzüglich mit der Korrektur zu beginnen.

Quellen/Fundstellen

AllgStuPO

  1. vgl. §2 (2) Satz 1 Fußnote 1 AllgStuPO
  2. vgl. §2 (2) Satz 2 AllgStuPO
  3. vgl. §48 AllgStuPO
  4. vgl. §45 AllgStuPO
  5. 5,0 5,1 vgl. §47 (2) Satz 2 AllgStuPO
  6. vgl. §45 (4) Satz 1 AllgStuPO
  7. vgl. §39 (7) Satz 3 AllgStuPO
  8. vgl. §49 (1) Satz 2 und §49 (4) Satz 1 AllgStuPO
  9. vgl. §39 (4) AllgStuPO
  10. vgl. §44 (3) Satz 1 AllgStuPO