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Prüfungseinsicht

Version vom 17. April 2016, 11:00 Uhr von Kaufi (Diskussion | Beiträge) (Typos, Umstellungen)

Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen (Prüfungseinsicht, Klausureinsicht) soll sicherstellen, dass Studierende überprüfen können, wie die Bewertung ihrer Prüfungsleistung und damit auch oft die Note zustande kommt. Es gibt 2 Formen der Prüfungseinsicht. Die Einsicht vor der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung und die Einsicht nach der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung. Die endgültig bekanntgegebene Bewertung ist die Bewertung, die durch das Referat Prüfungen (Prüfungsamt) angeben wird. Sie ist beispielsweise via QISPOS einsehbar. Eine Bewertung, die an das Referat Prüfungen übermittelt wurde, kann nur noch mittels eines formalen Verfahrens oder auf Grundlage einer Vorschrift geändert werden.

Einsicht vor der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung

Diese Einsicht ist der bekanntere Fall. Hierbei werden Prüfungsunterlagen befristet an einem bestimmten Ort zur Einsicht bereit gestellt. Sie ist in der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung geregelt:

Die Arbeiten sind befristet zur Einsichtnahme bereitzustellen. Dabei sind die Aufgabenstellungen und Musterantworten bzw. der Bewertungsmaßstab zugänglich zu machen. -- § 44 Absatz 3 Satz 3 AllgStuPO


Dieser Paragraf bezieht sich jedoch nur auf die Prüfungsform Schriftliche Prüfung (Klausur). Für die beiden anderen Prüfungsformen Mündliche Prüfung und Portfolioprüfung ist formal keine Einsicht vorgesehen. Bei der Mündlichen Prüfung mag dies an der erhöhten Transparenz des Prüfungsverfahrens liegen oder daran, dass eine Einsicht grundsätzlich im Anschluss an die Bekanntgabe der Bewertung durchgeführt werden kann. Deshalb wird kein eigener Termin benötigt. Bei der Portfolioprüfung wurde es offensichtlich einfach vergessen eine Einsicht vorzusehen.

Trotzdem bieten die meisten Fachgebiete auch für Prüfungselemente von Portfolioprüfungen Einsichten an. Diese laufen im Wesendlichen ab wie die Einsichten bei Schriftlichen Prüfungen oder sind Teil der Tutorien.

Wer selbst nicht an der Einsicht teilnehmen kann, kann anderen Personen eine Vollmacht erteilen. Die meisten Fachgebiete lassen in begründeten Ausnahmefällen auch Einzeltermine zu – einfach nachfragen.

Das Hauptproblem bei dieser Einsicht ist, dass nicht ausdrücklich reguliert ist, inwieweit die Bewertung nach der Einsicht noch angepasst werden kann. Die Bewertung darf in einem formalen Verfahren nicht zu Ungunsten der Studierenden verändert werden. Für die Einsicht vor der endgültigen Bekanntgabe gilt dies nach Ansicht vieler Fachgebiete nicht. Wer auf Nummer Sicher gehen will, beantragt Gegenvorstellung nach § 48 AllgStuPO.

Hinweise zu dieser Form der Einsicht

  • Es muss auch eine Musterlösung vorliegen oder, sofern die Art der Prüfung dies nicht zulässt, ein Bewertungsmaßstab.
  • Fragen zur Bewertungen dürfen nur von Prüfenden beantwortet werden und ausdrücklich nicht von Tutor*inn*en.
  • Wer selbst nicht an der Einsicht teilnehmen kann, kann anderen Personen eine Vollmacht erteilen.
  • Fotos von Prüfungsunterlagen sind zulässig, sofern keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden (also beispielsweise andere Personen aufgenommen werden) und die Unterlagen nur zum Zweck der Prüfungseinsicht und verwandten Verfahren erstellt werden (dies soll der Wahrung von etwaigen Urheberrechten dienen).
  • Es ist erlaubt eigene Notizen zu den Unterlagen zu erstellen. Auch Abschriften sind zulässig.
  • Fachgebiete müssen auf Anfrage in angemessener Frist Kopien der Prüfungsunterlagen zur Verfügung stellen.


Einsicht nach der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung

Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach Bekanntgabe der Bewertung, also nach der Übermittlung der Bewertung an das Referat Prüfungen, wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist immer beim Referat Prüfungen einzureichen. Als Bearbeitungsfrist (bezogen auf die Einsicht und nicht das gesamte Verfahren) sollten 2 Wochen in den meisten Fällen ausreichen (angemessene Frist).

Einsicht nach § 57 AllgStuPO

Die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung fest:

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer Prüfung erhält die Studentin oder der Student auf Antrag bei der zentralen Stelle der zentralen Universitätsverwaltung in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. -- § 57 Absatz 2 AllgStuPO

Einsicht im Rahmen der Gegenvorstellung nach § 48 AllgStuPO

Im Rahmen des Gegenvorstellungsverfahrens nach Paragraph 48 AllgStuPO ist nach Absatz 1 Satz 5 eine Akteneinsicht vorgesehen. Die meisten Fachgebiete wollen kein formales Verfahren riskieren, weil es verhältnismäßig aufwendig ist. In den meisten Fällen wird, spätestens nach der Erwähnung, auch ohne das Verfahren eine Einsicht gewährt.

Einsicht nach § 29 VwVfG

Der Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen ergibt sich aus Paragraph 29 Verwaltungsverfahrensgesetz. Hierbei können die rechtlichen Interessen freie Berufswahl nach Artikel 12 des Grundgesetzes und Chancengleichheit nach Artikel 3 Grundgesetzes geltend gemacht werden. Diese Art der Einsicht erstreckt sich möglicherweise sogar auf laufende Prüfungsverfahren.

Hinweise zu dieser Form der Einsicht

  • Es kann die gesamte Prüfungsakte eingesehen werden. Dies schließt neben den Prüfungsfragen und -lösungen auch Gutachten, Gegengutachten und Stellungnahmen ein.
  • Von allen Unterlagen dürfen Fotokopien erstellt angefertigt werden. Es ist grundsätzlich erlaubt selbst Notizen zu den Prüfungsunterlagen zu erstellen. Auch Abschriften dürfen erstellt werden.


Kosten für Kopien

Es dürfen keine Gebühren erhoben werden. Für das Erstellen von Kopien können Kosten erhoben werden. Diese sollten im Bereich von 10 bis 15 Cent pro Seite liegen.

Quellen