Sitzung: Jeden Freitag in der Vorlesungszeit ab 16 Uhr c. t. im MAR 0.005. In der vorlesungsfreien Zeit unregelmäßig (Jemensch da?). Macht mit!

Diplom/Frist: Unterschied zwischen den Versionen

K (Argument "Profs kriegen Geld für betreute Diplomarbeiten" rausgenommen, da missverständlich)
K (Korrektur: Wir bieten kein Teilzeitstudium an.)
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=== Kontra 2013, Pro 31.03.201''5'' ===
 
=== Kontra 2013, Pro 31.03.201''5'' ===
 
* Da sich der letzte Jahrgang 2005/06 immatrikuliert hat, entspräche 2015 der doppelten Regelstudienzeit.
 
* Da sich der letzte Jahrgang 2005/06 immatrikuliert hat, entspräche 2015 der doppelten Regelstudienzeit.
** 2015 als gesetzliches Minimum? Wir bieten auch Teilzeitstudium an.
 
 
* An der HU hat sich der letzte Jahrgang 2008/09 immatrikuliert und es wurde 2018 als Frist festgelegt. Hier wäre eine Harmonisierung der Hochschulen denkbar.
 
* An der HU hat sich der letzte Jahrgang 2008/09 immatrikuliert und es wurde 2018 als Frist festgelegt. Hier wäre eine Harmonisierung der Hochschulen denkbar.
 
* Es erscheint unrealistisch, dass in den nächsten 2 Semestern 1000 Diplomstudenten zusätzlich zu den Bachelorn und Mastern mit einer Diplomarbeit sinnvoll betreut werden können.
 
* Es erscheint unrealistisch, dass in den nächsten 2 Semestern 1000 Diplomstudenten zusätzlich zu den Bachelorn und Mastern mit einer Diplomarbeit sinnvoll betreut werden können.

Version vom 16. März 2012, 17:36 Uhr

Auslaufen der Diplomstudiengänge

Was heißt die Deadline konkret? (Aussage der Fakultätsverwaltung)

  • Bis zu diesem Datum haben Diplomstudenten die Möglichkeit, sich (mit Garantie auf einen Studienplatz) in den Bachelor umzuschreiben. Danach erlischt diese Garantie und man muss sich neu bewerben. Es könnte passieren, dass man aufgrund fehlender Kapazitäten abgelehnt wird, wobei das zum Start des Sommersemesters eher unwahrscheinlich sein könnte.
  • Zu diesem Datum erlischt der offizielle Prüfungsanspruch, d.h. danach sind Professoren nicht mehr rechtlich dazu verpflichtet, die Diplomprüfung abzunehmen. Allerdings sind die Professoren immer noch dazu berechtigt, diese Prüfungen abzunehmen und beispielsweise Diplomarbeiten zu betreuen. Es gibt ein mündliches Versprechen seitens der Fakultät, das Abnehmen der Prüfungen nach wie vor zu gewährleisten, aber keinen Rechtsanspruch mehr.

Hergang und rechtliche Grundlagen

Nach der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor und Master aufgrund der Bolognareform werden die Diplomstudiengänge nicht mehr an der Fakultät angeboten. Der letzte Jahrgang hat sich 2005/2006 immatrikuliert. Im neuen Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) existiert hierzu eine Übergangsregelung in §126 Abs.5 [1], die vorschreibt, dass Hochschulen einen Zeitpunkt festlegen, zu dem in Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann.

Im Amtlichen Mitteilungsblatt der TU (AMBl-TU-2006-15 [2]) wurde zunächst am 14.08.2006 eine "Übergangsregelung" (§22) veröffentlicht, nach der Immatrikulierte in den Studiengängen der Fakultät diese bis 30.09.2012 nach den Bestimmungen der für sie geltenden Prüfungsordnung abschließen dürfen. Auf dieser Basis verschickte die Fakultätsverwaltung im Sommer 2011 einen Brief, in dem als Frist der 30.09.2012 als letztmöglicher Termin für den Abschluss genannt wurde. Was nach dieser Frist passiert, wird offen gelassen, die Umschreibung in den Bachelor als Lösung vorgeschlagen.

Im Februar 2012 legte die Fakultätsverwaltung nun eine "Satzung zu auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengängen" vor [3], in der die "letztmalige Ablegung von Abschlussprüfungen in Diplom- und Magisterstudiengängen an der Technischen Universität Berlin und die damit verbundenen Konsequenzen für die Studierenden in den betroffenen Studiengängen" festgelegt werden sollen. Im Entwurf standen zu diesem Zeitpunkt noch keine Fristen. Seitens der Fakultätsverwaltung wurde dieser Entwurf als Verschiebung der vorigen Frist (30.09.2012) vorgestellt. Es wurde in der Ausbildungskommission am 08.02.2012 als Frist der 31.03.2013 vorgeschlagen, da die Umschreibung auf Bachelor zum Start des Sommersemesters organisationstechnisch günstiger wäre.

Von studentischer Seite kam als Gegenvorschlag der 31.03.2015, was einer Studiendauer von 20 Semestern entspräche, also der doppelten Regelstudienzeit. (31.03. wegen dem o.g. organisatorischem Aufwand und weil die Frist mit einer Anmeldung der Diplomarbeit verknüpft gesehen wurde, wofür dann noch das verbleibende Sommersemester Zeit bliebe.) Nach einiger Diskussion kam dieser Vorschlag zur Abstimmung (6 Stimmen dafür, 4 dagegen, 2 Enthaltungen). Der Vorsitz der Ausbildungskommission verkündete, durch Fehlen einer absoluten Mehrheit sei kein Beschluss zustande gekommen und das Ergebnis würde lediglich als Meinungsbild an den Fakultätsrat weitergegeben. Es wurde hiernach über den 31.03.2013 abgestimmt (6 Stimmen dafür, 5 dagegen, 1 Enthaltung). Später stellte man auf studentischer Seite fest, dass durch 6 Pro-Stimmen sehr wohl eine Abstimmung zustande gekommen sei, da Enthaltungen bei der Betrachtung der absoluten Mehrheit nicht zählen. Dennoch wurde in den darauffolgenden Fakultätsrat, der am 15.02.2012 stattfand, nur der 31.03.2013 als Vorschlag eingebracht und entgegen der Argumentation der Studierenden mit einer klaren Mehrheit angenommen (11 Stimmen dafür, 2 dagegen, 0 Enthaltungen). Daraufhin machten die Studierenden vom Vetorecht ihrer Statusgruppe Gebrauch, um den Beschluss ungültig zu machen und im nächsten Fakultätsrat erneut zur Abstimmung zu bringen.

Daraufhin wurde für den frühstmöglichen Termin, den 22.02.2012, eine Sondersitzung des Fakultätsrats einberufen. Die Freitagsrunde stellte zur Stärkung ihrer Argumentation für 2015 eine Umfrage auf die Beine, die innerhalb der kurzen Zeit von knapp 200 Diplomstudierenden ausgefüllt wurde, knapp 150 davon von unserer Fakultät. Weiterhin erschienen einige Betroffene in der Sitzung, um ihren persönlichen Standpunkt zu schildern. Es wurde außerdem ein Rechtsanwaltsgutachten der Kanzlei Matthias Trenczek [4] vorgestellt, nach der die gesetzliche Aufhebungsbestimmung, um die es geht, impliziert, dass nach Ablauf der Frist tatsächlich keine Prüfungen mehr angemeldet werden dürfen. Von studentischer Seite wird befürchtet, dass ein Diplom, das nach der Frist ausgestellt wird bzw. dessen Diplomprüfung nach der Frist angemeldet wurde, später rechtlich angezweifelt werden könnte. Es wurde zugesichert, dass die rechtliche Möglichkeit eines Ablegens des Diploms nach der Frist noch einmal rechtlich geprüft werde. Das Gutachten wurde jedoch nicht per se als gültig anerkannt.

Trotz starker Argumentation von studentischer Seite wurde nach Schließen der Rednerliste der initiale Vorschlag, 31.03.2013, zur geheimen Abstimmung gebracht und angenommen (6 Stimmen dafür, 4 dagegen, 2 Enthaltungen). Die Bemühungen von studentischer Seite wurden zwar gelobt, aber gingen letztendlich nur in einer Protokollnotiz ins Ergebnis ein. Der 31.03.2015 wurde nicht einmal zur Abstimmung gebracht, obwohl er aus der Ausbildungskommission hätte übernommen werden sollen. Da die Ausbildungskommission nur beratenden Charakter hat, ist die rechtliche Anfechtbarkeit dieser Tatsache unklar. Ferner stand der 31.03.2015 nicht auf der Tagesordnung, die als solche von allen Vertretern zu Beginn der Sitzung angenommen wurde. Es ist nun abzusehen (Stand 28.02.2012) , dass das entsprechende Dokument [5] mit den Fristen aller Fakultäten im Akademischen Senat zur Abstimmung gebracht wird.

Argumentation

Pro 31.03.2013

  • Der gewünschte Effekt ist, dass die Diplomer, die mittlerweile arbeiten und "vielleicht irgendwann" zu Ende studieren wollten, jetzt einen Anreiz haben bzw auf sie Druck ausgeübt wird, das Beenden des Studiums nicht ewig hinauszuschieben.
  • Unter der Annahme, dass den meisten Diplomstudenten nicht mehr viele Fächer fehlen und ein Beenden innerhalb der Frist noch recht bequem möglich ist, ist diese knappe Frist das Beste für die Studenten.
  • Das Ablegen der Prüfungen ist nach der Frist immer noch möglich und das wird den Diplomstudenten auch gesagt, wenn sie zur Beratung erscheinen.
  • Es existiert eine mündliche Zusage und es ist denkbar, dass im Falle des Ablehnens einer Prüfung die Fakultätsverwaltung mit dem Professor Rücksprache hält und ihn ggf umstimmt.
    • Mögliche Gegenargumentation: Diplomprüfungen und Bachelor-/Master-Modulprüfungen können inkompatibel zueinander sein. Liegt das Belegen des Fachs beispielsweise schon länger zurück, sodass es nicht mehr in der selben Form angeboten wird, besteht immer noch ein Anrecht auf das Prüfen des alten Stoffs. Dieser Anspruch würde nach der Frist erlischen.
  • Prüfungsangst könnte zum Herausschieben einiger Prüfungen geführt haben. Durch die Frist haben Studenten nun einen Anreiz, sich der Prüfungsangst oder anderer Probleme zu stellen.
  • Härtefallregelungen sind "leicht zu bekommen" (mündliche Aussage)

Kontra 2013, Pro 31.03.2015

  • Da sich der letzte Jahrgang 2005/06 immatrikuliert hat, entspräche 2015 der doppelten Regelstudienzeit.
  • An der HU hat sich der letzte Jahrgang 2008/09 immatrikuliert und es wurde 2018 als Frist festgelegt. Hier wäre eine Harmonisierung der Hochschulen denkbar.
  • Es erscheint unrealistisch, dass in den nächsten 2 Semestern 1000 Diplomstudenten zusätzlich zu den Bachelorn und Mastern mit einer Diplomarbeit sinnvoll betreut werden können.
  • Eine rechtliche Absicherung des Abschlusses, im Gegensatz zur Abhängigkeit vom guten Willen der Professoren, ist auf jeden Fall im Sinne des Studenten. Auch ein gutes Beratungsangebot wiegt die rechtliche Unsicherheit nicht auf.
  • Diplomer kosten uns in der Lehre kein Geld, aber wir kriegen kein Geld für Abbrecher. Somit gibt es einen finanziellen Anreiz für die Verlängerung.
  • Das Umschreiben auf Bachelor bedeutet zusätzlichen Verwaltungsaufwand, beispielsweise im Prüfungsamt.
  • In der Umfrage deutet bisher alles darauf hin, dass viele zu 2013 nicht fertig werden, zu 2015 schon.