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Benutzer:Kaufi/News/Atteste: Unterschied zwischen den Versionen

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* Konzentrations- oder Koordinationsprobleme als Folge von Medikamenteneinnahme
 
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Symptome, die aus Prüfungsangst folgen, sind regelmäßig keine Begründung für Prüfungsunfähigkeit. Der folgende Ausschnitt aus einem neueren Gerichtsbeschluss fasst die Rechtslage ganz gut zusammen:
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Symptome, die aus Prüfungsangst oder chronischen Krankheiten (Dauerleiden) folgen, sind regelmäßig keine Begründung für Prüfungsunfähigkeit. Der folgende Ausschnitt aus einem neueren Gerichtsbeschluss fasst die Rechtslage ganz gut zusammen:
  
 
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Unabhängig davon können Prüfungsausschüsse in diesem Fall Fristverlängerungen zulassen, sofern diese vor dem Rücktritt oder Versäumnis eingehen. Sprecht dies vor der Prüfung mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss ab. Informiert euch beispielsweise bei der [https://www.studienberatung.tu-berlin.de/menu/beratung/psychologische_beratung/ Psychologischen Studienberatung an der TU Berin] oder der [http://www.studentenwerk-berlin.de/bub/pp_beratung Psychologisch-Psychotherapeutische Beratung des Studentenwerks Berlin] über Möglichkeiten zum Umgang mit Prüfungsangst.
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Unabhängig davon können Prüfungsausschüsse in diesem Fall Fristverlängerungen oder Nachteilsausgleich zulassen, sofern die Anträge vor dem Rücktritt oder Versäumnis eingehen. Sprecht dies vor der Prüfung mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss ab. Informiert euch beispielsweise bei der [https://www.studienberatung.tu-berlin.de/menu/beratung/psychologische_beratung/ Psychologischen Studienberatung an der TU Berin] oder der [http://www.studentenwerk-berlin.de/bub/pp_beratung Psychologisch-Psychotherapeutische Beratung des Studentenwerks Berlin] über Möglichkeiten zum Umgang mit Prüfungsangst.
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Zum Prüfungsrecht allgemein: '''Das Einhalten von Fristen ist extrem wichtig!'''
  
 
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Es ist schön, dass seit 1991 auch in Prüfungsfragen der Rechtsweg offen steht. Studierende durch übertriebene Regelungen dazu zu zwingen, dass sie den Rechtsweg auch jedes mal gehen müssen ist nicht so schön. Die TU Berlin hat beim Wortlaut ihrer eigenen Ordnung die Möglichkeit weniger aussagekräftige Bescheinigungen zu fordern. Es ist also eine politische Entscheidung davon keinen Gebrauch zu machen.
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Es ist schön, dass seit 1991 auch in Prüfungsfragen der Rechtsweg offen steht. Studierende durch übertriebene Regelungen dazu zu zwingen, dass sie den Rechtsweg auch jedes mal gehen müssen ist nicht so schön. '''Die TU Berlin hat beim Wortlaut ihrer eigenen Ordnung die Möglichkeit weniger aussagekräftige Bescheinigungen zu fordern. Es ist eine politische Entscheidung davon keinen Gebrauch zu machen.'''
  
 
===== Inhaltlich =====
 
===== Inhaltlich =====

Aktuelle Version vom 25. Mai 2016, 11:06 Uhr

Update: Rücktritt von einer Prüfung mit Attest (Krankschreibung)

Hintergrund

Wir haben etwas herumgefragt, woher die neue Regelung kommt. Sie scheinen das Ergebnis eines Workshops zu sein, das Vertreter von Prüfungsausschüssen zusammen mit den Fachabteilungen durchführen. Die Fachabteilungen sind der Studierendenservice (hier hauptsächlich das Referat Prüfungen und der Studien-Info-Service) und die Rechtsabteilung.

Im Zuge dieses Workshops wurde unter anderem die Frage behandelt, welche Ansprüche an die ärztliche Bescheinigung zum Nachweis einer Erkrankung gestellt werden. Hierbei gehen die Teilnehmer anscheinend davon aus, dass eine Erkrankung nur dann einen triftigen Grund darstellt, wenn sie sich auf die Prüfungsfähigkeit auswirkt. Es handelt sich hierbei um eine Interpretation der AllgStuPO, die sich nicht zwingend aus dem Wortlaut ergibt.

§ 50 AllgStuPO

(1) [...] Ein Rücktritt von einer Prüfung im Falle einer Gesundheitsstörung ist grundsätzlich jederzeit möglich.

(2) [...]

(3) Rücktritts- oder Versäumnisgründe [...] müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach dem Termin, bei der zuständigen Stelle der zentralen Universitätsverwaltung geltend gemacht und nachgewiesen werden. [...] Der Nachweis ist im Fall einer Erkrankung der Kandidatin oder des Kandidaten bzw. einer von ihr oder ihm zu versorgenden Person durch entsprechende ärztliche Bescheinigung zu erbringen, die in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. [...]

-- § 50 AllgStuPO


Rechtslage Prüfungsfähigkeit

Die Feststellung der Prüfungsfähigkeit liegt tatsächlich im Aufgabenbereich der Prüfungsausschüsse. Jedoch verfügen die Mitglieder von Prüfungsausschüssen in der Regel nicht über das medizinische Wissen, die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Prüfungsfähigkeit einzuschätzen. Sie sind hierbei auf eine ärztliche Beschreibung der Auswirkungen auf die psychische oder physische Leistungsfähigkeit angewiesen. Ohne diese Beschreibungen können sie die Prüfungsfähigkeit nicht einschätzen.

Typische Symptome sind

  • Bettlägerigkeit
  • Fieber
  • Schmerzen
  • Konzentrations- oder Koordinationsprobleme als Folge von Medikamenteneinnahme

Symptome, die aus Prüfungsangst oder chronischen Krankheiten (Dauerleiden) folgen, sind regelmäßig keine Begründung für Prüfungsunfähigkeit. Der folgende Ausschnitt aus einem neueren Gerichtsbeschluss fasst die Rechtslage ganz gut zusammen:

Die gestellte Diagnose [...] legt zudem nahe, dass die [...] Beschwerden [...] im Zusammenhang mit einer Prüfungsangst stehen könnten, so dass selbst bei Bestätigung der geschilderten körperlichen Auswirkungen zu prüfen wäre, inwieweit diese eine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinn begründen. Prüfungsstress und Examensangst, die bei vielen Prüflingen anzutreffen sind und in unterschiedlichem Maß zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen können, werden der Risikosphäre des Prüflings zugerechnet und stellen keinen Fall der Prüfungsunfähigkeit dar [...]. Etwas anderes mag bei Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung gelten, die über eine allgemeine Examenspsychose hinausgeht und Krankheitswert hat, wobei in diesem Fall zu prüfen wäre, inwieweit ein die Leistungsfähigkeit des Prüflings prägendes Dauerleiden vorliegt, das ebenfalls nicht zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt [...].

-- OVG 10 S 5.14


Unabhängig davon können Prüfungsausschüsse in diesem Fall Fristverlängerungen oder Nachteilsausgleich zulassen, sofern die Anträge vor dem Rücktritt oder Versäumnis eingehen. Sprecht dies vor der Prüfung mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss ab. Informiert euch beispielsweise bei der Psychologischen Studienberatung an der TU Berin oder der Psychologisch-Psychotherapeutische Beratung des Studentenwerks Berlin über Möglichkeiten zum Umgang mit Prüfungsangst.

Zum Prüfungsrecht allgemein: Das Einhalten von Fristen ist extrem wichtig!

Unsere Meinung

Es ist schön, dass seit 1991 auch in Prüfungsfragen der Rechtsweg offen steht. Studierende durch übertriebene Regelungen dazu zu zwingen, dass sie den Rechtsweg auch jedes mal gehen müssen ist nicht so schön. Die TU Berlin hat beim Wortlaut ihrer eigenen Ordnung die Möglichkeit weniger aussagekräftige Bescheinigungen zu fordern. Es ist eine politische Entscheidung davon keinen Gebrauch zu machen.

Inhaltlich

Wir finden diese Regelung bedenklich, weil

  • sie Studierende unter Generalverdacht stellt,
  • sie zu Unsicherheit über die Anerkennung von Attesten führt;
    • Was Studierende dazu verleiten kann
      • ihre Gesundheit zu gefährden,
      • die Gesundheit anderer zu gefährden,
      • einen Prüfungsversuch unter nachteiligen Vorraussetzungen zu unternehmen;
  • sie mit höheren Kosten verbunden ist und damit insbesondere finanzschwache Studierende benachteiligt,
  • sie zu einer Quasi-Krankenakte führt, sofern die Atteste Teil der Prüfungsakte werden.

Die Regelung ist außerdem unsinnig, weil

  • der vermutete tatsächliche Zweck, nämlich die Vermeidung von "Gefälligkeitsattesten", nicht zwingend erfüllt wird aber ehrliche Studierende dabei extrem benachteiligt werden,
  • es Äußerungen von Mitgliedern in Prüfungsausschüssen gibt, dass sie sich am "Symptomeraten" nicht beteiligen wollen, wodurch sich die Rücktrittspraxis je nach Studiengang unterscheiden kann.

Die Prüfungsausschüsse haben mit der Forderung nach amtsärztlichen Attesten bereits ein ausreichendes Mittel, um Missbrauch vorzubeugen. Aus Sicht der AllgStuPO ist diese Forderung eine höhere Eskalationsebene, da sie sich immer auf den Einzelfall beziehen muss. Damit ist das neue Vorgehen aus unserer Sicht schon formal völlig übertrieben.

Informationspolitik

Die Änderung wurde und wird extrem schlecht kommuniziert. Es wurde dazu keine offizielle E-Mail an die Studierenden versendet. Die Informationen dazu sind je nach Quelle unvollständig oder fehlerhaft.

Nicht einmal die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse wurden über die Änderung informiert.

Hilfe bei rechtlichen Problemen mit Prüfungen

Die Hochschulberatung des AStA hilft euch gerne bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Prüfungen. Insbesondere beim Verfassen von Widersprüchen. Außerdem wird eine anwaltliche Erstberatung angeboten.