Prüfungseinsicht
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Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen auch Klausureinsicht soll sicherstellen, dass Studierende Überprüfen können, wie die Bewertung ihrer Prüfungsleistung und damit auch oft die Note zustande kommt.
Bei der Prüfungsform Schriftliche Prüfung nach Paragraph 44 Absatz 3 Satz 3 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung grundsätzlich eine Einsicht vorgesehen. Hierbei muss es auch eine Musterlösung vorliegen oder, sofern die Art der Prüfung dies nicht zulässt, ein Bewertungsmaßstab.
Die Arbeiten sind befristet zur Einsichtnahme bereitzustellen. Dabei sind die Aufgabenstellungen und Musterantworten bzw. der Bewertungsmaßstab zugänglich zu machen.
Wer selbst nicht an der Einsicht teilnehmen kann, kann anderen Personen eine Vollmacht erteilen. Die meisten Fachgebiete lassen in begründeten Ausnahmefällen auch Einzeltermine zu - einfach nachfragen.
Für Prüfungselemente in Portfolioprüfungen sind laut Ordnung keine Einsichten vorgesehen. Die meisten Fachgebiete bieten jedoch auch hier Einsichten an.
Sollte ein Fachgebiet wirklich keine Einsicht gewähren, besteht trotzdem und bei allen Prüfungsfomen ein Anspruch darauf. Die Anträge sind hierbei formlos an das Referat Prüfungen zu stellen oder, wie im Falle der Gegenvorstellung, über das Referat Prüfungen einzureichen. Als Bearbeitungsfrist sollten zwei Wochen in den meisten Fällen ausreichen.
Einsicht nach § 57 AllgStuPO
Die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung legt in Paragraph 57 Absatz 2 fest:
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer Prüfung erhält die Studentin oder der Student auf Antrag bei der zentralen Stelle der zentralen Universitätsverwaltung in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
Einsicht nach § 48 AllgStuPO
Im Rahmen des Gegenvorstellungsverfahrens nach Paragraph 48 AllgStuPO ist nach Absatz 1 Satz 5 eine Akteneinsicht vorgesehen. Die meisten Fachgebiete wollen kein formales Verfahren riskieren, weil es verhältnismäßig aufwendig ist. In den meisten Fällen wird, spätentens nach der Erwähnung, auch ohne das Verfahren eine Einsicht gewährt.
Einsicht nach § 29 VwVfG
Der Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen ergibt sich aus Paragraph 29 Verwaltungsverfahrensgesetz. Anwendbare Rechtsgüter: freie Berufswahl nach Artikel 12 des Grundgesetzes und Chancengleichheit nach Artikel 3 Grundgesetzes. Dazu gehören auch Kopien, die durch das zuständige Prüfungsteam angefertigt werden (kann mit Kosten verbunden sein). Hierzu muss ein schriftlicher Antrag im Referat Prüfungen gestellt werden. Als Bearbeitungsfrist sollten zwei Wochen ausreichen.