Prüfungseinsicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Einsicht in die Prüfungsunterlagen''' ("Klausureinsicht") soll sicherstellen, dass Studierende überprüfen können, wie die Bewertung ihrer Prüfungsleistung und damit auch oft die Note zustande kommt. | Die '''Einsicht in die Prüfungsunterlagen''' ("Klausureinsicht") soll sicherstellen, dass Studierende überprüfen können, wie die Bewertung ihrer Prüfungsleistung und damit auch oft die Note zustande kommt. |
Version vom 17. April 2016, 09:38 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Es gibt 2 Formen der Einsicht in die Prüfungsunterlagen (Prüfungseinsicht, Klausureinsicht). Die Einsicht vor der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung und die Einsicht nach der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung. Die endgültig bekanntgegebene Bewertung ist die Bewertung, die durch das Referat Prüfungen (Prüfungsamt) angeben wird. Sie ist beispielsweise via QISPOS einsehbar.
Einsicht vor der endgültigen Bekanntgabe der Bewertung
Diese Einsicht ist der bekanntere Fall. Hierbei werden Prüfungsunterlagen befristet an einem bestimmten Ort zur Einsicht bereit gestellt. Sie ist in der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung geregelt:
Die Arbeiten sind befristet zur Einsichtnahme bereitzustellen. Dabei sind die Aufgabenstellungen und Musterantworten bzw. der Bewertungsmaßstab zugänglich zu machen. -- § 44 Absatz 3 Satz 3 AllgStuPO
Dieser Paragraf bezieht sich jedoch nur auf die Prüfungsform Schriftliche Prüfung (Klausur). Für die beiden anderen Prüfungsformen Mündliche Prüfung und Portfolioprüfung ist formal keine Einsicht vorgesehen. Bei der Mündlichen Prüfung mag dies an der erhöhten Transparenz des Prüfungsverfahrens dienen oder weil eine Einsicht grundsätzlich im Anschluss an die Bekanntgabe der Bewertung durchgeführt werden kann. Deshalb wird kein eigener Termin benötigt. Bei der Portfolioprüfung wurde es offensichtlich einfach vergessen eine Einsicht vorzusehen.
Trotzdem bieten die meisten Fachgebiete auch für Prüfungselemente von Portfolioprüfungen Einsichten an. Diese laufen im Wesendlichen ab wie die Einsichten bei Schriftlichen Prüfungen oder sind Teil der Tutorien.
Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen ("Klausureinsicht") soll sicherstellen, dass Studierende überprüfen können, wie die Bewertung ihrer Prüfungsleistung und damit auch oft die Note zustande kommt.
Bei der Prüfungsform Schriftliche Prüfung ist nach Paragraph 44 Absatz 3 Satz 3 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung immer eine Einsicht vorgesehen. Hierbei muss auch eine Musterlösung vorliegen oder, sofern die Art der Prüfung dies nicht zulässt, ein Bewertungsmaßstab.
Die Arbeiten sind befristet zur Einsichtnahme bereitzustellen. Dabei sind die Aufgabenstellungen und Musterantworten bzw. der Bewertungsmaßstab zugänglich zu machen.
Wer selbst nicht an der Einsicht teilnehmen kann, kann anderen Personen eine Vollmacht erteilen. Die meisten Fachgebiete lassen in begründeten Ausnahmefällen auch Einzeltermine zu – einfach nachfragen.
Für Prüfungselemente in Portfolioprüfungen sind laut Ordnung keine Einsichten vorgesehen. Die meisten Fachgebiete bieten jedoch auch hier Einsichten an.
Sollte ein Fachgebiet wirklich keine Einsicht gewähren, besteht trotzdem und bei allen Prüfungsfomen ein Anspruch darauf. Die Anträge sind hierbei formlos an das Referat Prüfungen zu stellen oder, wie im Falle der Gegenvorstellung, über das Referat Prüfungen an den jeweiligen Prüfungsausschuss zu richten. Als Bearbeitungsfrist sollten zwei Wochen in den meisten Fällen ausreichen (angemessene Frist).
Einsicht nach § 57 AllgStuPO
Die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung legt in Paragraph 57 Absatz 2 fest:
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer Prüfung erhält die Studentin oder der Student auf Antrag bei der zentralen Stelle der zentralen Universitätsverwaltung in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
Einsicht nach § 48 AllgStuPO
Im Rahmen des Gegenvorstellungsverfahrens nach Paragraph 48 AllgStuPO ist nach Absatz 1 Satz 5 eine Akteneinsicht vorgesehen. Die meisten Fachgebiete wollen kein formales Verfahren riskieren, weil es verhältnismäßig aufwendig ist. In den meisten Fällen wird, spätestens nach der Erwähnung, auch ohne das Verfahren eine Einsicht gewährt.
Einsicht nach § 29 VwVfG
Der Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen ergibt sich aus Paragraph 29 Verwaltungsverfahrensgesetz. Anwendbare Rechtsgüter (rechtliche Interessen): freie Berufswahl nach Artikel 12 des Grundgesetzes und Chancengleichheit nach Artikel 3 Grundgesetzes. Dazu gehören auch Kopien, die durch das zuständige Prüfungsteam angefertigt werden (kann mit Kosten verbunden sein). Hierzu muss ein schriftlicher Antrag im Referat Prüfungen gestellt werden. Als Bearbeitungsfrist sollten zwei Wochen ausreichen.
Umfang
Es kann die gesamte Prüfungsakte eingesehen werden. Dies schließt neben den Prüfungsfragen und -lösungen auch Gutachten, Gegengutachten und Stellungnahmen ein.
Kopien
Von allen Unterlagen dürfen Fotokopien erstellt angefertigt werden. Sofern ein Fachgebiet die Erstellung von eigenen Kopien nicht zulässt (beispielsweise, weil sie die Unterlagen den Raum nicht verlassen sollen), muss es diese in angemessener Frist zur Verfügung stellen. Es ist auch grundsätzlich erlaubt Fotos zu erstellen. Hierbei ist jedoch daraus zu achten, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Außerdem können Teile von Prüfungsunterlagen urheberrechtlich geschützt sein. Daher dürfen diese nur im Rahmen der Einsicht und damit verbundenen Verfahren genutzt werden.
Es ist grundsätzlich erlaubt selbst Notizen zu den Prüfungsunterlagen zu erstellen. Auch Abschriften dürfen erstellt werden.
Kosten
Es dürfen keine Gebühren erhoben werden. Für das Erstellen von Kopien können Kosten erhoben werden. Diese sollten im Bereich von 10 bis 15 Cent pro Seite liegen.
Quellen
- Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung
- Verwaltungsverfahrensgesetz
- Grundgesetz
- Wurde korrekt korregiert? - Infos zur Einsicht in Prüfungsunterlagen von der Hochschulberatung des AStA TU Berlin, AStA Kalender TU Berlin 2014/15, Feuilleton S. 5, Berlin, 2014
- Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen, Technische Universität Berlin Abteilung 1 Studierendenservice Referat B Prüfungen, PowerPoint Präsentation, Berlin, 2015