Gegenvorstellungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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− | meine persönliche Erfahrung mit dem Gegenvorstellungsverfahren im Jahr 2016 | + | Das Verfahren muss innerhalb von 3 Monaten nach Notenbekanntgabe eingeleitet sein. Es wird beim Prüfungsausschuss eingereicht. |
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+ | Das Fachgebiet muss dabei dem Prüfling sämtliche Prüfungsunterlagen zur Verfügung stellen, diese bilden die Argumentationsgrundlage für das Verfahren. Gibt es dabei Probleme bietet die Hochschulberatung des AStA Anträge und moralische Unterstützung. Sinnvoll in dieser Hinsicht ist es auch, bereits während der Prüfung (insbesondere bei mündlichen) auf eine ausreichende Protokollführung zu achten. | ||
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+ | Der Prüfling startet das Verfahren durch einreichen seiner Stellungnahme beim Prüfungsausschuss. Dieser fordert den Prüfer oder die Prüferin dazu auf, die Begründung der Gegenvorstellung mit einer Stellungnahme zu erwidern. Liegen alle erforderlichen Unterlagen dem Ausschuss vor, wird dies an die Zentralen Universitätsverwaltung weitergeleitet. Der bereits zuständige Prüfer entscheidet dabei grundsätzlich weiterhin über die Benotung. Der Prüfungsausschuss überprüft jedoch die Bewertung und die für die Bewertung maßgeblichen Gründe und entscheidet auf Grundlage dieser über das Ergebnis der Gegenvorstellung. Ist das Verfahren ordnungsgemäß beendet, wird die Entscheidung dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. Dieser kann daraufhin weiterführende Schritte einleiten, sollte er die Bewertung der Prüfung auch nach Durchfürung des Gegenvorstellungsverfahrens weiterhin für fehlerhaft erachten. Es empfiehlt sich, für weitere Schritte anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. | ||
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+ | == meine persönliche Erfahrung mit dem Gegenvorstellungsverfahren im Jahr 2016 == | ||
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+ | Nachfolgend ist ein Beispiel eines anonymen Studierenden. Besonders hingewiesen wird darin auf Probleme, die ein solches Verfahren erschweren können. Es ist selbstverständlich nicht repräsentativ. | ||
Nachdem ich mich ca. am 20. Juli in einem Projekt ungerechtfertigt bewertet fühlte (um ca. 1,5-2 Notenstufen), fragte ich die Prüferin nach der Prüfung, ob man darüber noch reden kann. Sie bejahte es, man könnte sich am nächsten Tag treffen, weil am selben Tag nach meiner Prüfung noch andere Prüfungen abgenommen werden sollten. | Nachdem ich mich ca. am 20. Juli in einem Projekt ungerechtfertigt bewertet fühlte (um ca. 1,5-2 Notenstufen), fragte ich die Prüferin nach der Prüfung, ob man darüber noch reden kann. Sie bejahte es, man könnte sich am nächsten Tag treffen, weil am selben Tag nach meiner Prüfung noch andere Prüfungen abgenommen werden sollten. |
Version vom 12. November 2018, 23:55 Uhr
Dieser Artikel ist ein Entwurf und aktuell in der Erarbeitung/Überarbeitung
Das Gegenvorstellungsverfahren gem §48 AllgStuPO sollte nur die Ultima Ratio bei einer Prüfungsbewertung sein. Bevor zu diesem rechtlichen Mittel gegriffen wird, sollte versucht werden, die Prüfungsbewertung mit den Prüfern unter einer sachlichen, substantiierten Argumentation zu ändern. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Beanstandung der Note nicht vorwurfsvoll wirkt, denn das bewirkt in der Regel eine Abwehrreaktion beim Gegenüber.
Mit dem Rechtsmittel der Gegenvorstellung ist in der Regel viel Arbeit in Form einer schriftlichen Stellungnahme für die Prüfer verbunden. Sie könnten daher aus Unmut darüber weniger dazu geneigt sein, die Note abzuändern.
Um gegen die Prüfungsbewertung argumentieren zu können ist es sinnvoll, sich die Prüfungsunterlagen schnellstmöglich kopieren zu lassen, um dadurch mehr Zeit für eine Begründung zu haben. Falls diese nicht ausgehändigt werden, sollte diese förmlich beim dem Fachgebiet der Prüfung beantragt und eine zweiwöchige Frist gesetzt werden. Eine Vorlage für ein solches Dokument kann man beim AStA bekommen.
Laut Rechtsanwältin für Prüfungsrecht "Reisig-Emden" ist der Rechtsprechung einiger Richter des Verwaltungsgerichts nach ein erfolgtes Gegenvorstellungsverfahren die Voraussetzung für ein Klageverfahren gegen eine Benotung.
Ablauf
Das Verfahren muss innerhalb von 3 Monaten nach Notenbekanntgabe eingeleitet sein. Es wird beim Prüfungsausschuss eingereicht.
Das Fachgebiet muss dabei dem Prüfling sämtliche Prüfungsunterlagen zur Verfügung stellen, diese bilden die Argumentationsgrundlage für das Verfahren. Gibt es dabei Probleme bietet die Hochschulberatung des AStA Anträge und moralische Unterstützung. Sinnvoll in dieser Hinsicht ist es auch, bereits während der Prüfung (insbesondere bei mündlichen) auf eine ausreichende Protokollführung zu achten.
Der Prüfling startet das Verfahren durch einreichen seiner Stellungnahme beim Prüfungsausschuss. Dieser fordert den Prüfer oder die Prüferin dazu auf, die Begründung der Gegenvorstellung mit einer Stellungnahme zu erwidern. Liegen alle erforderlichen Unterlagen dem Ausschuss vor, wird dies an die Zentralen Universitätsverwaltung weitergeleitet. Der bereits zuständige Prüfer entscheidet dabei grundsätzlich weiterhin über die Benotung. Der Prüfungsausschuss überprüft jedoch die Bewertung und die für die Bewertung maßgeblichen Gründe und entscheidet auf Grundlage dieser über das Ergebnis der Gegenvorstellung. Ist das Verfahren ordnungsgemäß beendet, wird die Entscheidung dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. Dieser kann daraufhin weiterführende Schritte einleiten, sollte er die Bewertung der Prüfung auch nach Durchfürung des Gegenvorstellungsverfahrens weiterhin für fehlerhaft erachten. Es empfiehlt sich, für weitere Schritte anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
meine persönliche Erfahrung mit dem Gegenvorstellungsverfahren im Jahr 2016
Nachfolgend ist ein Beispiel eines anonymen Studierenden. Besonders hingewiesen wird darin auf Probleme, die ein solches Verfahren erschweren können. Es ist selbstverständlich nicht repräsentativ.
Nachdem ich mich ca. am 20. Juli in einem Projekt ungerechtfertigt bewertet fühlte (um ca. 1,5-2 Notenstufen), fragte ich die Prüferin nach der Prüfung, ob man darüber noch reden kann. Sie bejahte es, man könnte sich am nächsten Tag treffen, weil am selben Tag nach meiner Prüfung noch andere Prüfungen abgenommen werden sollten. Dies scheiterte aber an meinem Stolz: meiner Ansicht nach hat die Prüferin Fehler gemacht, warum sollte die Initiative der Notenkorrektur also von mir ausgehen? Rückblickend stellte sich das als Fehler heraus.
Um die Note anzugreifen, braucht man das Prüfungsprotokoll. Da dieses mir trotz Verlangens nicht ausgehändigt wurde, schickte ich ein Fax mit 2-wöchiger Fristsetzung an den zuständigen Prüfungsausschuss (Marchstr.).
Nachdem die Frist abgelaufen war und ich immer noch nicht das Protokoll bekommen hatte, erschien ich im Sekretariat des Fachgebiets. Dort sagte mir die Sekretärin, die 2-wöchige Frist sei noch nicht abgelaufen, da mein Ersuchen nach dem Prüfungsunterlagen in diesem Fachgebiet erst seit ca. 1 Woche bekannt sei (von der Sekretärin des Prüfungsausschusses weitergeleitet). Ich drang im Sekretariat vehement auf die Herausgabe und machte Druck, da das Gegenvorstellungsverfahren nur 3 Monate nach der Bekanntgabe der Note möglich ist. Die Fachgebiets-Sekretärin sagte, dass die modulverantwortliche Professorin darüber entscheidet und diese im Urlaub sei. Da diese Unterlagen mir aus unverständlichen Gründen nicht übergeben wurden, verließ ich das Sekretariat, ging ich zum AStA und kam mit einer AStA-Mitarbeiterin beim Sekretariat zurück. Die Professorin sei ca. am 10. September zurück, es wurde daher vereinbart, dass ich die Unterlagen dann bekomme. Das wäre nur ca. 1 Monat vor dem Ende der 3-Monats-Frist gewesen.
Tatsächlich wurden mit die Prüfungs-Protokolle Ende August postalisch zugesendet. Wahrscheinlich zahlte sich der Druck, den ich aufgebaut hatte, zumindest hier aus.
Ich verfasste eine Gegenvorstellung zu der Note, indem ich auf die Bewertung im Prüfungsprotokoll einging. Ich griff dabei die Prüferin an, weil ich falsch annahm, dass ein anderer Prof. aus dem Prüfungsausschuss über die Gegenvorstellung entscheidet. Letztendlich habe ich mir dadurch selbst geschadet, denn es schien, dass sich die modulverantwortliche Professorin durch die verbalen Attacken mit angegriffen fühlte, weil die Kritik ihr Fachgebiet betraf.
Ich reichte das Gegenvorstellungsverfahren am letztmöglichen Tag beim Prüfungsamt persönlich ein, um so die Frist für eine Begründung maximal auszureizen. Der Eingang wurde mit einem Stempel bestätigt, soweit ich mich richtig erinnere.
Die Prüferin hatte in der Stellungnahme meiner Ansicht nach mehrmals--wahrscheinlich auf Drängen ihrer vorgesetzten Professorin--gelogen. Meine Argumente wurden aus meiner Sicht durch fadenscheinige Erwiderungen zunichte gemacht.
Insgesamt hatte ich den Eindruck, dass die Professorin Einfluss auf die Stellungnahme der Prüferin genommen hat, die Argumentation also in Wahrheit von dieser stammt. Dieser Eindruck verstärkte sich, als die Prüferin mir im April 2017 am Telefon mitteilte, dass ihr verboten wurde, auf meine E-Mails (zur Notengebung usw.) zu antworten.
Da ich beim Fachgebiet im Oktober 2016 nochmals erschien, da mir die Prüferin Fragen per E-Mail zur Notengebung zum Gegenvorstellungsverfahren nicht beantwortete und da ich dem Fachgebiet nach "provokant und aggressiv" auftrat, wurde mir auf Veranlassung der Professorin ein 1-jähriges Hausverbot für die 10te Etage des TEL-Gebäudes erteilt. Das war wahrscheinlich die Rache der Professorin, da ich mich auch beim Vizepräsidenten Heiß über sie beschwerte.
Eine Kontrolle der Stellungnahme der Prüfer bzw. der Diskrepanzen zwischen Sachverhaltsschilderungen des Prüflings und der Prüfer fand durch das Prüfungsamt meiner Kenntnis nach nicht statt. Falls es Unterschiede in den Sachverhaltschilderungen gibt, wird eher den Prüfern geglaubt.