Sitzung: Jeden Freitag in der Vorlesungszeit ab 16 Uhr c. t. im MAR 0.005. In der vorlesungsfreien Zeit unregelmäßig (Jemensch da?). Macht mit!

Studienfachwechsel

Version vom 20. August 2013, 10:55 Uhr von Mrosin (Diskussion | Beiträge) (Link zu den Bewerbungsfristen)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Wenn man feststellt, dass man doch nicht dass richtige Studium begonnen hat oder aus anderen Gründen wechseln will, gibt es zwei Dinge, die man beachten muss:

  1. es ist eigentlich ziemlich einfach
  2. niemand sagt einem, wie es geht und darum erscheint es sehr kompliziert


Wegen 2. möchte ich hier mal schreiben, wie der Wechsel laufen kann. (Ich habe von Technischer Informatik zu Informatik gewechselt, wenn es bei anderen Wechseln andere Besonderheiten gibt, bitte ergänzen.)

  1. man stellet beim Prüfungsausschuss des neuen Studiengangs einen Antrag auf Anerkennung der Studienleistungen
    • es können maximal 90LP anerkannt werden
    • man benötigt Belege für alle Prüfungen, zu denen man angemeldet war oder angemeldet ist (z.B. QISPOS-Ausdrucke)
    • den Antrag sollte man frühzeitig stellen, es kann durchaus mal ein paar Wochen dauern, bis man den Unterschrieben abholen kann
    • Die aktuell noch belegten Module werden nicht mit anerkannt, die Anmeldebestätigungen müssten trotzdem beiliegen. Wenn man die Module dann bestanden hat, stellt man einen neuen Antrag für die Module.
    • der Prüfungsausschuss stuft einen anhand der bisherigen Leistungspunkte in ein neues Fachsemester ein
  2. man wechselt den Studiengang, dabei muss man zwei Fälle unterscheiden
    • der neue Studiengang ist in dem eingestuften Fachsemester zulassungsfrei
      • man füllt den Antrag auf Wechsel des Studiengangs aus
      • man nimmt den Antrag auf Anerkennung, den Antrag auf Wechsel, eine beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (ja, man braucht die wirklich noch mal) und die Immatrikulationsbescheinigungen für das kommende Semester (die muss man wieder abgeben und bekommt dann neue zugeschickt, das neue Semesterticket muss man aber behalten) und geht mit den Unterlagen zum Immatrikulationsbüro (Alternativ kann man das denen auch schicken, aber um sicher zu sein, dass alle Anträge korrekt sind und alles klappt, würde ich lieber persönlich hingehen.)
      • man wartet dort ein paar Minuten und bekommt eine Bescheinigung, dass man zum kommenden Semester den anderen Studiengang studiert
    • der neue Studiengang ist in dem eingestuften Fachsemester zulassungsbeschränkt
      • Man muss sich nochmal richtig für den neuen Studiengang bewerben.
      • Wie das im Detail läuft, weiß ich nicht. (TODO: Bitte ergänzen!), im Zweifel einfach mal beim Immatrikulationsbüro fragen
      • Man muss sich unbedingt an die normale Bewerbungsfrist halten!
  3. Man stellt im nächsten Semester einen neuen Antrag auf Annerkennung von Studienleistungen, damit die inzwischen bestandenen Module auch anerkannt werden können. Den vom Prüfungsausschuss unterschriebenen Antrag bringt man dann zum Prüfungsamt.
  4. Bei QISPOS kontrollieren, dass alle anerkannten Module eingetragen wurden.
  5. Geschafft.

BAFöG

Studienfachwechsel muss nicht das Ende für BAföG bedeuten.

Ein Studienfachwechsel nach mehreren Semestern muss nicht zum Entzug der Ausbildungsfoerderung Bafoeg fuehren. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Nach dessen Beschluss ist bei einer Anrechnung der Studienleistungen auf das neue Fach ein Entzug des Bafoeg nicht gerechtfertigt. Das gelte in Faellen, in denen sich das Studium nicht ueber die erlaubte Zeit hinaus verzoegere, hiess es.

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte sich ein Zahnmedizinstudent entschlossen, auf Medizin umzusteigen. Wegen des Numerus clausus gelang ihm der Wechsel erst nach dem 4. Semester. Seine Leistungen wurden anerkannt. Er wurde in das 3. Fachsemester Humanmedizin eingereiht. Das Bafoeg wurde gestrichen, denn nach der damals geltenden Regelung musste ein Fachwechsel bis zu Beginn des 3. Semesters erfolgen. [Aktenzeichen: 1 BVR 309/03]

Weblinks